Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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3. 
Im Etatsjahr 1915 können nach Anordnung des Finanzministers zur 
vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse Schatz- 
anweisungen bis auf Höhe von 1 500 000 000 Mark, die vor dem 1. Januar 1917 
verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben finden die Be- 
stimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 6 des Gesetzes vom 28. September 
1866 (Gesetzsamml. S. 607) Anwendung. 
84. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. März 1915. 
( S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. v. Tirpitz. Beseler. 
v. Breitenbach. Sydow. v. Trottzu Solz. Frhr. v. Schorlemer. 
Lentze. v. Loebell. v. Jagow. Wildv. Hohenborn. Helfferich.
	        
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