Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1915 Nr. 18.
(Nr. 11412.) Eisenbahnanleihegesetz. Vom 26. März 1915.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
I.
Die Staatsregierung wird ermähtigt zur Erweiterung, Vervollständigung
und besseren Ausrüstung des Staatseisenbahnnetzes sowie zur Beteiligung des
Staates an dem Bau von Kleinbahnen die folgenden Beträge zu verwenden:
1. zur Herstellung einer Haupteisenbahn
von Riesenburg nach Miswalde, und zwar:
a) zum Bl...„„ 12 120 000 Mark,
b) ur Beschaffung von Fahrzeugen infolge des Baues
ieser Eisenban .. 638 000 „
zusammen 12 758 000 Markz
I. zur Herstellung des drikten und vierten Gleises auf
den Strecken:
1. Berlin-Luckenwalde, Grunderwerb 4 000 000 Mark,
2. Hamm i. W.-Wunstorf, weitere
Kosten 2320 000 „
zusammen 6 320 000;
III. zu nachstehenden Bauausführungen:
1. Ausbau der Haupteisenbahn von
Liblar nach dem Ahrtal (Dernau)
durch Herstellung einer Abzweigung
von Ringen nach Neuenahr 4 110000 Mark,
Seite 4 110 O00 Mark 19 078 000 Mark
Gesetzlammlung 1915. (Nr. 11412.) 20
Ausgegeben zu Berlin den 3. April 1915.