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die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer Staats-
anleihen, vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes, be-
treffend die Tilgung von Staatsschulden, vom 8. März 1897 Gesehsamml. S. 43)
und des Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahn-
verwaltung, vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
/ 3.
Die Ausführung dieses Gesetzes liegt dem Minister des Innern und dem
Finanzminister ob.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 27. März 1915.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück. v. Tirpitz. Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz.
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell. v. Jagow.
Wild v. Hohenborn. Helfferich.
(Nr. 11414.) Verordnung, betreffend Verleihung der Rechte einer öffentlichen Körperschaft
an den Feuerversicherungsverband in Mitteldeutschland. Vom 26. März 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verleihen hiermit auf Grund des & 14 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die öffent-
lichen Feuerversicherungsanstalten, vom 25. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 241ff.)
dem Feuerversicherungsverband in Mitteldeutschland die Rechte einer öffentlichen
Körperschaft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. März 1915.
(L. S.) Wilhelm.
Beseler. v. Loebell.
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Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelns Stücke der Preußischen Gesetzslammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25
md 1884 bis 1913 zu 4,60 4) sind an die Postanftalten zu richten.