Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

81 — 
Achter Abschnitt. 
Schutz der Sischerei. 
Erster Titel. 
Allgemeine Vorschriften. 
∆ 100. 
Beim Fischfang ist die Anwendung schädlicher oder explodierender Stoffe 
(giftiger Köder, Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng- 
patronen oder anderer Sprengmittel usw.) verboten. Für geschlossene Gewässer 
kann der Regierungspräsident Ausnahmen zulassen. 
& 101. 
Den Eigentümern von Turbinen kann die Herstellung und Unterhaltung 
von Vorrichtungen, die das Eindringen der Fische in die Turbinen verhindern, 
auf ihre Kosten auferlegt werden, soweit solche Vorrichtungen mit dem Unter- 
nehmen vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt sind. Für Turbinen, die Be- 
standteile einer nach § 16 der Gewerbeordnung genehmigungepflichtigen Stau- 
anlage sind, trifft die Genehmigungsbehörde bei Erteilung der Genehmigung, für 
andere der Regierungspräsident die Anordnungen. 
8102. 
u) Werden auf Grund eines nach den 99 379, 380 des Wassergesetzes 
aufrechterhaltenen Rechtes in ein Gewässer flüssige Stoffe eingeleitet, welche die 
Fischerei wesentlich beeinträchtigen, so können die Fischereiberechtigten verlangen, 
daß der Unternehmer der Anlage Einrichtungen trifft, die geeignet sind, die nach- 
teiligen Wirkungen zu beseitigen oder zu verringern, soweit solche Einrichtungen 
wirtschaftlich gerechtfertigt sind und den Betrieb des Unternehmens nicht wesentlich 
beeinträchtigen. Uber solche Einrichtungen beschließt der Bezirksausschuß. 
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von flüssigen Stoffen, die in einem 
Genehmigungsverfahren nach den 9§) 16 ff. der Gewerbeordnung gestattet worden 
ist. In Zukunft trifft die Genehmigungsbehörde die Anordnungen, wenn sie die 
Genehmigung erteilt. 
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Fischereiberechtigte in Gewässern, auf 
die das Wassergesetz keine Anwendung findet. Für Küstengewässer, in denen keine 
Fischereirechte bestehen, können durch Polizeiverordnung Bestimmungen getroffen 
werden. 
5 103. 
Durch Polizeiverordnung kann bestimmt werden, daß Fischgewässer nur zu 
einer bestimmten Zeit oder bis zu einem bestimmten Maß abgeleitet werden 
dürfen und daß der zur Ableitung Berechtigte dem Fischereiberechtigten den Beginn 
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