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Zweiter Titel.
Schonbezirke.
110.
ODer Regierungspräsident kann nach Anhörung der Fischereiberechtigten
oder Fischereipächter zu Schonbezirken erklären:
1. Gewässerstrecken, die vorzugsweise den Wechsel der Fische beherrschen
EFischschonbezirke))
2. Gewässerstrecken, die vorzugsweise geeignete Laichplätze für die Fische
bieten (Laichschonbezirke).
() Die Schonbezirke sind öffentlich bekannt zu machen und, soweit möglich,
örtlich zu bezeichnen. Ist die Beibehaltung eines Schonbezirks nicht mehr erforderlich,
so kann er mit Zustimmung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten wieder aufgehoben werden. Die Wiederaufhebung ist öffentlich bekannt
zu machen.
WW
In Fischschonbezirken ist jede Art des Fischfangs verboten, die der
Regierungspräsident nicht aus den Gründen des § 107 Abs. 3 anordnet oder
gestattet. In Laichschonbezirken gilt dies nur für die Laichzeit der Fischarten,
für die der Schonbezirk angeordnet ist.
5 112.
In Leichschonbezirken muß während der Laichzeit der zu schonenden Fisch-
arten die Räumung, das Mähen von Schilf und Gras, die Entnahme von
Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen sowie jede andere der Fort-
pflanzung der Fische gefährliche Störung unterbleiben, soweit nicht der Regierungs-
präsident aus den Gründen des § 107 Abs. 3 Ausnahmen zuläßt. Enten dürfen
während der Loaichzeit nicht in Laichschonbezirke eingelassen werden.
113.
)Qu Schonbezirken sollen vorzugsweise solche Strecken erklärt werden,
die dem freien Fischfang unterliegen oder in denen dem Staate das ausschließliche
Fischereirecht zusteht oder den Gemeinden durch § 7 des Fischereigesetzes vom
30. Mai 1874 das Fischereirecht übertragen ist.
) Ist zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes notwendig, in
die Schonbezirke auch andere Gewässer aufzunehmen, so ruht in diesen das
Fischereirecht für die Zeit, in welcher der Fischfang in dem Schonbezirke verboten
ist. Für die entzogene Nutzung hat der Staat den Berechtigten durch wieder-
kehrende Leistungen zu entschädigen.
(3) In geschlossenen Gewässern können wider den Willen des Eigentümers
leine Schonbezirke eingerichtet werden.