Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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Zweiter Titel. 
Schonbezirke. 
110. 
ODer Regierungspräsident kann nach Anhörung der Fischereiberechtigten 
oder Fischereipächter zu Schonbezirken erklären: 
1. Gewässerstrecken, die vorzugsweise den Wechsel der Fische beherrschen 
EFischschonbezirke)) 
2. Gewässerstrecken, die vorzugsweise geeignete Laichplätze für die Fische 
bieten (Laichschonbezirke). 
() Die Schonbezirke sind öffentlich bekannt zu machen und, soweit möglich, 
örtlich zu bezeichnen. Ist die Beibehaltung eines Schonbezirks nicht mehr erforderlich, 
so kann er mit Zustimmung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten wieder aufgehoben werden. Die Wiederaufhebung ist öffentlich bekannt 
zu machen. 
  
WW 
In Fischschonbezirken ist jede Art des Fischfangs verboten, die der 
Regierungspräsident nicht aus den Gründen des § 107 Abs. 3 anordnet oder 
gestattet. In Laichschonbezirken gilt dies nur für die Laichzeit der Fischarten, 
für die der Schonbezirk angeordnet ist. 
5 112. 
In Leichschonbezirken muß während der Laichzeit der zu schonenden Fisch- 
arten die Räumung, das Mähen von Schilf und Gras, die Entnahme von 
Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen sowie jede andere der Fort- 
pflanzung der Fische gefährliche Störung unterbleiben, soweit nicht der Regierungs- 
präsident aus den Gründen des § 107 Abs. 3 Ausnahmen zuläßt. Enten dürfen 
während der Loaichzeit nicht in Laichschonbezirke eingelassen werden. 
113. 
)Qu Schonbezirken sollen vorzugsweise solche Strecken erklärt werden, 
die dem freien Fischfang unterliegen oder in denen dem Staate das ausschließliche 
Fischereirecht zusteht oder den Gemeinden durch § 7 des Fischereigesetzes vom 
30. Mai 1874 das Fischereirecht übertragen ist. 
) Ist zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes notwendig, in 
die Schonbezirke auch andere Gewässer aufzunehmen, so ruht in diesen das 
Fischereirecht für die Zeit, in welcher der Fischfang in dem Schonbezirke verboten 
ist. Für die entzogene Nutzung hat der Staat den Berechtigten durch wieder- 
kehrende Leistungen zu entschädigen. 
(3) In geschlossenen Gewässern können wider den Willen des Eigentümers 
leine Schonbezirke eingerichtet werden.
	        
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