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(D Uber die Verpflichtung und Entschädigung beschließt bei Streit der
Bezirksausschuß. Entschädigung, ihre Auszahlung und Hinterlegung richten sich
nach den Vorschriften bei der Enteignung. Doch wird kein Ersatz geleistet für
den Minderwert der Fischerei, der durch Anlegung des Fischweges entsteht.
(3) Für das Verfahren gelten im übrigen sinngemäß der § 65 Abs. 1, 2,
869 Abs. 1,2, die 9§ 71, 75, 76 und § 340 Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Wasser-
gesetzes.
* 117.
Der Bezirksausschuß beschließt unter Abwägung aller Umstände, in welchen
Zeiten des Jahres der Fischweg offengehalten werden muß.
118.
(1) In den Fischwegen ist jede Art Fischfang verboten.
(e) Auch ober= und unterhalb des Fischweges muß für die Zeit, während
welcher er geöffnet ist, der Fischfang in einer den örtlichen Verhältnissen ange-
messenen Ausdehnung verboten werden. Der Regierungspräsident bestimmt die
Strecken. Er kann aus den Gründen des § 107 Abs. 3 Ausnahmen zulassen.
Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so hat Entschädigung der
zu leisten, der den Fischweg unterhält.
Neunter Abschnitt.
Fischereiwerwaltung.
119.
Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern führen Ober-
fischmeister als besondere Staatsbeamte ohne Mitwirkung der Ortspolizeibehörden.
(2) Die Aufsicht über die Fischerei in den Binnengewässern führen die
Ortspolizeibehörden. Sie kann jedoch ganz oder hinsichtlich einzelner Befugnisse
an Oberfischmeister übertragen werden, die insoweit an Stelle der Ortspolizei-
behörde treten. Diese Oberfischmeister werden nebenamtlich oder als besondere
Staatsbeamte angestellt.
(6) Oberfischmeister und Ortspolizeibehörden sind die örtlichen Fischerei-
behörden. Zur Unterstützung der Oberfischmeister dienen Fischmeister und
Fischereiaufseher. Die Dienstaufsicht über die Fischereibeamten und deren sonstige
dienstliche Verhältnisse regelt der Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten.
Den Fischereibeamten der Küstengewässer kann die Befugnis über-
tragen werden, die Befolgung der Vorschriften des § 107 auch außerhalb ihres
Dienstbezirkes und auf dem Lande zu überwachen. Die Zuständigkeit der Orts-
polizeibehörden wird hierdurch nicht berührt.