Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Ueber  die  Verpflichtung  des  Bergwerkseigentümers  zur  Gestattung
eines  Hilfsbaues  und  zur  Sicherheitsleistung  für  den  Schadenersatz
durch  den  Bergwerksbesitzer  entscheidet  das  Bergamt  (Artt.  60,  158
G.  v.  17.  April  1868  i.  D.  F.  v.  18.  Febr.  1904).  Das  Zwangsverfahren
  im  Verwaltungswege  in  allen  Verwaltungssachen,  einschließlich
  der  Disziplinarsachen  und  der  streitigen  Verwaltungssachen,  der
Schulangelegenheiten  und  der  Angelegenheiten  der  evangelischen  Landeskirche
  findet  statt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  12.  März  1897.
Die  von  einer  Verwaltungsbehörde  eines  andern  deutschen  Staates
erlassenen  Verfügungen  über  Geldleistungen,  welche  nach  den  Gesetzen
dieses  Staates  vollstreckbar  sind,  können  auf  Ersuchen  von  den  Behörden
  des  Herzogtums  vollstreckt  werden,  wenn  der  Leistungspflichtige
oder  der  Gegenstand  der  Zwangsvollstreckung  sich  im  Herzogtum  befindet
  und  Gegenseitigkeit  gewährt  ist.  Im  übrigen  sind  besondere
Vereinbarungen  zu  treffen  (G.  v.  7.  Sept.  1887  und  VO.  v.  7.  Sept.
1887).  Die  Kosten  (Gebühren  und  Auslagen)  für  die  amtlichen
Handlungen  in  Verwaltungssachen  werden  nach  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  25.  Jan.  1900  erhoben.

8  27.
C.  Die  Staatsdiener.
(Vergl.  bes.  G.  v.  11.  März  1898).

Die  von  dem  Herzoge  oder  einer  zuständigen  Behörde  für  den
Staatsdienst  mittels  Anstellungsurkunde  angenommenen  Personen
(Staatsbeamte)  sind  nach  ihrem  vor  Amtsantritt  zu  leistenden  Diensteid
  verpflichtet,  dem  Herzoge  untertänig,  treu  und  gehorsam  zu  sein,
die  Gesetze  des  Herzogtums  und  Reichs  gewissenhaft  zu  beobachten
und  alle  Dienstpflichten  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  genau  zu
erfüllen  1),  insbesondere  dienstliche  Wahrhaftigkeit  und  achtungswürdiges
Verhalten  in  und  außer  dem  Amt  zu  prästieren  und  über  amtlich
bekannt  gewordene  Angelegenheiten  auch  nach  Auflösung  des  Dienstverhältnisses
  Verschwiegenheit  zu  beobachten.  Verboten  sind  ihnen
außerdienstliche  Gutachten;  die  Annahme  nicht  meiningischer  Titel,
Ehrenzeichen,  Gehaltsbezüge  2c.  ohne  Genehmigung  des  Herzogs;
die  Annahme  von  Geschenken  und  Belohnungen  in  Bezug  auf  ihr
Amt,  fortlaufender  Nebenerwerb,  Vormundschaften,  Vorstand-,  Verwaltungs=
  und  Aussichtsratsstellen  von  Erwerbgesellschaften  ohne
Genehmigung  des  Staatsministeriums.  Andere  Nebenbeschäftigungen

1)  S.  auch  oben  §  16  a.  E.