(4) Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz-
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt
der Finanzminister.
(6) Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Auleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des
Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes vom 3. Mai 1903
(Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
3.
Die Ausführung dieses Gesched erfolgt durch die zuständigen Minister.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 8. Mai 1916.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze.
v. Loebell. v. Jagow. Helfferich.
(Nr. 11 509.) Eesetz, betreffend die Dienstvergehen der Beamten der Orts-., Land- und
Innungskrankenkassen. Vom 11. Mai 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Auf die Dienstvergehen der bei den Orts-, Land- und Innungskrankenkassen
angestellten Beamten, denen nach §9 359 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnun?
die Rechte und Pflichten der gemeindlichen Beamten (Kommunalbeamten) über-
tragen werden, finden die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen
der nichtrichterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle
oder in den Ruhestand, vom 21. Juli 1852 (Gesetzsamml. S. 465) mit nachstehenden
Anderungen Anwendung.
2.
Ordnungsstrafen sind:
1. Warnung;
2. Verweis;
3. Geldbuße.