Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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83. 
() Die Befugnis, Ordnungsstrafen zu verhängen, steht innerhalb des Umfanges 
des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungsstrafrechts, jedoch nicht über 
90 Mark hinaus, bei Kassen, die der Aufsicht eines staatlichen Versicherungsamts 
unterstellt sind, dem Landrat als Vorsitzenden des Kreisausschusses, bei Kassen, 
über welche die Aufsicht von einem gemeindlichen Versicherungsamte geführt wird, 
dem Bürgermeister (Gemeindevorsteher) zu. 
(2) Der Kassenvorstand ist befugt, Warnung und Verweis, gegen untere Kassen- 
beamte auch Geldstrafe bis zu neun Mark zu verhängen. Die zuständigen Minister 
oder die von ihnen zu ermächtigenden Behörden bestimmen nach Anhörung des 
Kassenvorstandes, wer als unterer Kassenbeamter im Sinne dieser Vorschrift an— 
zusehen ist. 
(3) Gegen die Strafverfügung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde 
beim Bezirksausschusse, gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des 
Bezirksausschusses innerhalb zwei Wochen die Beschwerde beim Provinzialrate 
statt. Der Beschluß des Provinzialrats ist endgültig. 
) Bei Kassen, die der Aufsicht des Versicherungsamts Berlin unterstehen, 
entscheidet in erster Instanz der Bezirksausschuß in Berlin; in zweiter Instanz 
tritt an die Stelle des Provinzialrats der Minister für Handel und Gewerbe. 
(5) Bezirksausschuß und Provinzialrat beschließen auf Grund mündlicher Ver- 
handlung. Die Offentlichkeit ist ausgeschlossen; in geeigneten Fällen kann auf 
Antrag oder von Amts wegen die Offentlichkeit zugelassen werden. 
  
|4. 
)In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte verfügt der Regicrungs- 
präsident, bei Kassen, die der Aufsicht des Versicherungsamts Berlin unterstehen, 
der Oberpräsident die Einleitung des Verfahrens; er ernennt den Untersuchungs- 
kommissar und den Vertreter der Staatsanwaltschaft für die erste Instanz. 
(2) Als Disziplinarbehörden entscheiden in erster Instanz der Bezirksausschuß, 
in zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht; den Vertreter der Staatsanwalt- 
schaft in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ernennt der Minister 
für Handel und Gewerbe. 
(6) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. Das Gut- 
achten des Disziplinarhofs ist nicht einzuholen. 
G□) In dem vorstehend für die Entfernung aus dem Amte vorgeschriebenen 
Verfahren ist gegebenenfalls auch über die Tatsache der Dienstunfähigkeit zu 
entscheiden. 
(5) Der Bezirksausschuß kann das Verfahren mit Rücksicht auf den Ausfall 
der Voruntersuchung durch Beschluß einstellen und in dem Beschlusse zugleich 
eine Ordnungsstrafe im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungs. 
strafrechts festsetzen. Gegen den Beschluß steht innerhalb zwei Wochen dem Ver.- 
treter der Staatsanwaltschgft und, sofern eine Ordnungsstrafe festgesetzt. ist, auch 
dem Angeschuldigten die Beschwerde beim Minister für Handel und Gewerbe zu.
	        
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