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An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen
ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzu-
geben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser
Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuld-
verschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatz-
anweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig
werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats-
schulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeits-
termine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf
nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden
Schatzanweisungen aufhört.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Iins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schat-
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt
der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften * Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des
Gesetzes vom 8 P Närg 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes vom 3. Mai
1903 (Gesetzlamml. S S. 155) zur Anwendung.
83.
Hinter 9 4 Abs. 3 des Gesetzes vom I1. April 1905 (Gesetzsamml. S. 179)
ist folgende Bestimmung einzufügen:
Bei Berechnung der aufgewendeten Betriebs= und Unterhaltungs-
kosten wird ein bisher zur Unterhaltung der freien Flußstrecken der
Unteren Brabe und der Netze verausgabter Betrag von fünfundachtzig-
tausend (85 000) Mark abgesetzt.
84.
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister.
i- unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 8. Mai 1916.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze.
v. Loebell. v. Jagow. Helfferich.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stüäcke der Vreußischen Gesetzsammlung und auf die Daupt-Sachregist## (1806 bis 18838 6,75 A
und 1394 bis 1913 zu 4,60 -X) sind an die Poslanstalten zu ruchten.