Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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für die Altien- 
6 6 # t 2 
bei der Einkommensteuer: — ar die sennigen 
« schaften auf Aktien e igen 
und Berggewerk- « 
in den Einkommensteuerstufen: schaften auf: 
von mehr als 8 000 bis 9 500 Mark 50 30 
» »29500 »12500 - 60 35 
» „: „ 12 500 15 500 „ 70 40 
: „„ „ 15 500 „ 18 500 „ 80 45 
»2 2138500 » 21500 90 50 
v „ 21 500 = 24 500 „ 90 55 
y „: " 24500 „ 27500 „ 100 60 
: „" „ 27500 „ 30 500 110 65 
:„"„ „ 30 500 48 000 120 70 
:" 48 000 „ 60 000 „ 130 75 
» 2 „ 60 000 „ 70 000 „ 140 80 
„„ „ V70 000 „ 80 000 „ 140 85 
:" „. 80 000 „ 90 000 „ 150 90 
"„ „ „ 90 000 „ 100 000„ 150 95 
»2 2100000 Mark. 160 100, 
bei der Ergänzungssteuer: auf 50 
Prozent der zu entrichtenden Steuer. 
2. 
Sollte am 1. April 1918 der Krieg (§ 1) noch fortdauern und bis dahin 
ein neues Gesetz über die Erhebung von Juschlägen zur Einkommensteuer und 
zur Ergänzungssteuer nicht zustande gekommen sein, so verlängert sich die Gültig- 
keit dieses Gesetzes um ein weiteres Etatsjahr. 
#3. 
Während der Dauer der Erhebung der Zuschläge nach & 1 ist am Schlusse 
jedes Etatsjahrs aus dem Gesamtaufkommen an Einkommensteuer und an 
Ergänzungssteuer ein Betrag von 100 Millionen Mark zu entnehmen und zur 
Deckung der Fehlbeträge des Etatsjahrs 1914 und der nächstfolgenden Etatsjahre 
zu verwenden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 8. Juli 1916. 
(I. S) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Breitenbach. Beseler. Sydow. 
v. Trott zu Solz. Leutze. v. Loebell. v. Jagow.
	        
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