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(Nr. 11524.) Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung der Berordnung vom 1. Mai 1916
über die Sicherstellung der zum Wiederaufbau im Kriege zerstörter Gebäude
gewährten Staatsdarlehen durch die beiden Häuser des Landtags. Vom
13. Juli 1916.
D. auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 erlassenen Verordnung vom 1. Mai 1916 über
die Sicherstellung der zum Wiederaufbau im Kriege zerstörter Gebäude gewährten
Staatsdarlehen (Gesetzsamml. S. 45) haben die beiden Häuser des Landtags die
verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.
Berlin, den 13. Juli 1916.
Das Staatsministerium.
Beseler. Frhr. v. Schorlemer. v. Loebell. Helfferich.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) ist
bekannt gemacht:
der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Ge-
setzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom 24. Juni
1916, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Planiawerke,
Aktiengesellschaft für Kohlenfabrikation, in Ratibor zur Erweiterung der
Fabrikanlagen in der Gemarkung der Stadt Ratibor, durch das Amtsblatt
der Königlichen Regierung in Oppeln Nr. 27 S. 324, ausgegeben am
1. Juli 1916.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetztammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25
und 1884 bis 1913 „ 4,60 A) sind an dit VPostanstallen zu richten.