Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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(Nr. 11524.) Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung der Berordnung vom 1. Mai 1916 
über die Sicherstellung der zum Wiederaufbau im Kriege zerstörter Gebäude 
gewährten Staatsdarlehen durch die beiden Häuser des Landtags. Vom 
13. Juli 1916. 
D. auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen 
Staat vom 31. Januar 1850 erlassenen Verordnung vom 1. Mai 1916 über 
die Sicherstellung der zum Wiederaufbau im Kriege zerstörter Gebäude gewährten 
Staatsdarlehen (Gesetzsamml. S. 45) haben die beiden Häuser des Landtags die 
verfassungsmäßige Genehmigung erteilt. 
Berlin, den 13. Juli 1916. 
Das Staatsministerium. 
Beseler. Frhr. v. Schorlemer. v. Loebell. Helfferich. 
  
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) ist 
bekannt gemacht: 
der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Ge- 
setzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom 24. Juni 
1916, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Planiawerke, 
Aktiengesellschaft für Kohlenfabrikation, in Ratibor zur Erweiterung der 
Fabrikanlagen in der Gemarkung der Stadt Ratibor, durch das Amtsblatt 
der Königlichen Regierung in Oppeln Nr. 27 S. 324, ausgegeben am 
1. Juli 1916. 
  
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetztammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 
und 1884 bis 1913 „ 4,60 A) sind an dit VPostanstallen zu richten.
	        
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