Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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soweit das Enteignungsrecht bei ihnen nicht bereits nach den geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen oder einem früheren landesherrlichen Erlasse Platz greift. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen. 
Großes Hauptquartier, den 8. Juli 1916. 
Wilhelm. 
v. Breitenbach. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
  
(Nr. 11526.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent- 
eignungsverfahrens bei der Herstellung der Starkstromleitung von dem 
Kraftwerke Vereinigte Ville nach Troisdorf (Oberlar) durch das Rheinisch- 
Westfälische Elektrizitätswerk, Aktiengesellschaft in Essen a. R. Vom 
11. Juli 1916. 
A. Grund des & 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes 
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und Beschäfti- 
gung von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) 
in der Fassung der Verordnungen vom 27. März und 25. September 1915 
(Gesetzsamml. S. 57 und 141) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungs- 
verfahren nach den Vorschriften der Verordnung bei der Herstellung der Stark. 
stromleitung (100000 Voltleitung) von dem Kraftwerk auf der Braunkohlengrube 
Vereinigte Ville im Landkreise Cöln bis zu der bei Troisdorf (Oberlar) im 
Siegkreise zu errichtenden Haupt-Schalt= und Umformungsstelle Anwendung findet, 
nachdem dem Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerk, Aktiengesellschaft in Essen 
an der Ruhr, das Enteignungsrecht für den Bau der gedachten Leitung durch 
den auf Grund Allerhöchster Ermächtigung ergangenen Erlaß des Staatsministeriums 
vom 30. Juni 1916 verliehen worden ist. 
Berlin, den 11. Juli 1916. 
Das Staatsministerium. 
v. Breitenbach. Beseler. Sydow. Flrhr. v. Schorlemer. 
v. Loebell. Helfferich. 
  
Redigiert im Burean des Stoatzministeriung. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Gestelungen auf etngelne Stacke der Porrßischen Gesegseomlang und anf de Gane--G-hre#ster (1606 l 1882 6, “ 4 
und 1884 bi 1913 z 4,60 4) sind en die Wottunstalten zu rlchten.
	        
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