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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1916 Nr. 22.
Inhalt: Geset zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Beiträgen für die gewerblichen und
kaufmännischen Fortbildungsschulen, vom 1. August 1909, S. 115. — Verordnung über die Ver.
längerung der Amtsdauer der Handelskammermitglieder, S. 116. — Erlaß des Staatsministeriums,
betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Erweiterung der Anlagen des
Bremer Vulkans, Schiffbau und Maschinenfabrik in Vegesack, in der Gemarkung Blumenthal, S. 16.
(Nr. 11527.) Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Beiträgen für
die gewerblichen und kanfmännischen Fortbildungsschulen, vom 1. August 190.)
(Gesetzsamml. S. 733).. Vom 29. Juli 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Befugnis der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände zur Er-
hebung von Beiträgen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Erhebung von
Beiträgen für die gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsschulen, vom
1. August 1909 (Gesetzsamml. S. 733) erstreckt sich auch auf solche öffentlichen Fort-
bildungsschulen, die nicht von ihnen unterhalten werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 29. Juli 1916.
Siegel.) Wilhelm.
v. Breitenbach. Beseler. Sydow. v. Jagow. Helfferich.
Gesetzammlung 1916. (Nr. 11527—113529.) 28
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1916.