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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1916 Nr. 24.
(Nr. 11533.) Verordnung, betreffend den Erwerb von Reichskriegsanleihe für Stiftungen
standesherrliche Hausgüter, Familienfideikommisse, Lehen und Stammgüter.“
Vom 14. September 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc,
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, was folgt:
1
Der Vorstand einer Stiftung sowie der Inhaber eines standesherrlichen
Hausguts, Familienfideikommisses, Lehens oder Stammguts oder die sonst zur
Verwaltung eines der vorgenannten Vermögen berufenen Personen oder Stellen
sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde befugt, für dieses Vermögen Kriegs-
anleihe des Deutschen Reichs (Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen) zu
erwerben. Die Aufsichtsbehörde kann sie zu diesem Zwecke ermächtigen, die er-
forderlichen Verpflichtungserklärungen abzugeben, über die zu dem Vermögen ge-
hörenden Kapitalien (Gelder, Forderungen, Wertpapiere usw.) zu verfügen und
die sonstigen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verpfänden oder zu
belasten. "
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Die Genehmigung (Ermächtigung) der Aufsichtsbehörde kann unter Be-
dingungen oder Auflagen erteilt werden; sie kann auch nachträglich erfolgen.
3.
Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiß, welche Behörde zur Aufsicht
berufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung bei Stiftungen
die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat oder
die Verwaltung der Stiftung geführt wird, im übrigen das Oberlandesgericht,
in dessen Bezirk das Vermögen des standesherrlichen Hausguts, Familienfidei-
kommisses, Lehens oder Stammguts seinem Hauptbestande nach oder der Gegen-
stand, über den verfügt werden soll, sich befindet.
Gesetzsammlung 1916. (Nr. 11533.) 30
Ausgegeben zu Berlin den 16. September 1916.