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84.
Ist die Genehmigung (Ermächtigung) von einem Gericht oder einer höheren
Verwaltungsbehörde oder einer ihnen übergeordneten Behörde erteilt, so kann
nicht geltend gemacht werden, daß die Person oder Stelle, welcher die Genehmi-
gung erteilt ist, zu der Verfügung über das Vermögen nicht befugt gewesen sei
oder daß die genehmigende Behörde für die Genehmegung nicht zuständig ge-
wesen sei.
5.
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist unanfechtbar. Gebühren und
Auslagen werden dafür nicht erhoben.
( 6.
Durch diese Verordnung wird die Befugnis der im 9 1 genannten Per-
sonen oder Stellen zur Verwendung des Vermögens auf Grund anderer Vor-
schriften nicht berührt.
K 7.
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Das Staats-
ministerium wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die Ver-
ordnung außer Kraft tritt.
Mit der Ausführung der Verordnung werden die zuständigen Minister
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 14. September 1916.
Siegel.) Wilhelm.
Beseler. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer.
Lentze. v. Loebell. Helfferich.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Relchsdruckerei.
Vestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 #
und 1884 bis 1913 zu 4,60 .X) sind an die Postanstalten zu richten.