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Artikel 2.
Der Lauf der im Artikel 2 Abs. 2, im Artikel 6 Abs. 3 des Staatsvertrags
vom 29. Juli 1911 und in der Ziffer VI Abs. 1, 3 des Schlußprotokolls zu
diesem Vertrage vorgesehenen Fristen beginnt für Bayern am 1. Januar 1913.
An Stelle des in der Jiffer III Abs. 2 des Schlußprotokolls auf den 1. Juli 1912
festgesetzten Termins tritt für Bayern der 1. Jannar 1913. Als Berechnungs-
jahr im Sinne der Jiffer VI Abs. 5 des Schlußprotokolls gilt in dem Verhältnis
zwischen Preußen und Bayern das Kalenderjahr.
Die im Artikel 9 Abs. 2 des Staatsvertrags vom 29. Juli 1911 vorgesehene
Befugnis der Regierungen der süddeutschen Staaten tritt für Bayern von dem
dem Vertragsablauf vorhergehenden 1. Januar ab in Kraft.
Artikel 3.
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt
werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in Berlin bewirkt werden.
Dessen zu Urkund haben die Kommissare den gegenwärtigen Vertrag unter-
zeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in Berlin, den 10. März 1916.
(Siegel) Artur Fernow. (Sicgel) Dr. Wilhelm Wolf.
(Siegel) Paul Eckardt. (Siegel) Hans von Schoen.
(Nr. 11541.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 10. März 1916 unter-
zeichneten Zusatzvertrags zwischen Preußen und Bayern zu dem am 29. Juli
1911 zwischen Preußen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden
andererseits abgeschlossenen Staatsvertrag zur Regelung der Lotterieverhältnisse.
Vom 4. Oktober 1916.
D. vorstehend abgedruckte, am 10. März 1916 in Berlin unterzeichnete Zusatz-
vertrag zwischen Preußen und Bayern zu dem am 29. Juli 1911 zwischen
Preußen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits abgeschlossenen
Staatsvertrag zur Regelung der Lotterieverhältnisse ist von Preußen und Bayern
ratifiziert worden; der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 23. September
1916 in Berlin stattgefunden.
Berlin, den 4. Oktober 1916.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
In Vertretung
v. Jagow.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichedruckeri.
Bestellungen auf einzelne Stucke der Preußischen Gesessammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 AK
und 1884 bis 1913 zu 4,60 .4] sind an die Postanstalten zu richten.