Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8. 2. 
Die ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten und der Oberstaats- 
anwalt bei dem Ober-Landesgericht können gegen die Hülfsbeamten der Staats- 
anwaltschaft wegen Ungebühr gegen die staatsanwaltlichen Beamten, sowie wegen ord- 
nungswidriger Ausführung oder Nichtausführung ertheilter Aufträge die nach dem Be- 
amtengesetz vom 28. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 211 u. ff.) Art. 71 zulässigen Ord- 
nungsstrafen, jedoch Geldstrafen nur bis zum Betrage von dreißig Mark oder Heft bis 
zu drei Tagen verhängen. 
Eine diesfällige Strafbefugniß kommt bis zur vollen gesetzlichen Höhe der Ord- 
nungsstrafen dem Vorstand des Justizministeriums zu. 
Die Disziplinarstrafe der Haft findet nur gegen diejenigen Hülfsbeamten Anwen- 
dung, welche zu den in der Beilage Unserer Verordnung vom 20. Dezember 1876 
(Reg. Blatt von 1877 S. 5 ff.) oder zu den im §. 1 der gegenwärtigen Verordnung 
unter Ziffer 4 bis 6 bezeichneten Kategorien von Angestellten gehören, jedoch mit Aus- 
nahme der Revieramtsassistenten. 
Gegen die Stationskommandanten und Mannschaften des Landjägerkorps sind Geld- 
strafen unanwendbar. Gegen dieselben greift die Strafbefugniß der in Abs. 1 und 2 
bezeichueten Behörden nur dann Platz, wenn es sich um eine im persönlichen Verkehr 
mit den staatsanwaltlichen Beamten begangene Ungebühr handelt oder wenn im Interesse 
des Verfahrens die augenblickliche Ahndung geboten ist. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen, am 1. Oktober 
d. J. in Kraft tretenden Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 27. September 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber.
	        
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