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Fassung der Verordnungen vom 27. März und 25. September 1915 (Gesetz-
samml. S. 57 und 141) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungs-
verfahren nach den Vorschriften der Verordnung
1. beim Bau einer Starkstromfernleitung (100 000-Volt-Leitung), welche von
dem Kraftwerke Düsseldorf-Reisholz (Gemeinde Benrath) im Landkreis
Düsseldorf nach einer in der Gemeinde Allrath im Kreise Grevenbroich
zu errichtenden Schalt= und Umformerstelle und zwar durch den Land-
kreis Düsseldorf und die Kreise Neuß und Grevenbroich geführt
werden soll,
bei der Erweiterung des Kraftwerkes Düsseldorf-Reisholz, Errichtung
einer Schalt= und Umformerstelle und Abführung der zu 1 erwähnten
100 000-Volt-Leitung von dem Kraftwerk
Anwendung findet, nachdem dem Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerk, Aktien-
gesellschaft in Essen an der Ruhr, das Enteignungsrecht für den Bau der gedachten
Anlagen durch den auf Grund Allerhöchster Ermächtigung ergangenen Erlaß des
Staatsministeriums vom 9. Oktober 1916 verliehen worden ist.
Berlin, den 15. Oktober 1916.
1#
Das Staatsministerium.
v. Breiten bach. Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz.
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Lvebell. Helfferich.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind
bekannt gemacht:
1. der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914
(Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom
12. September 1916, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an
die Stadtgemeinde Kolberg für die Anlage eines Privatanschlußgleises an
den Babubof Kolberg, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung in
Köslin Nr. 41 S. 219, ausgegeben am 14. Oktober 1916;
2. der auf Grund Allerhochster Ermachtigung vom 16. August 1911
(Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom
1. Oktober 1916, betreffend die Erweiterung des der Stadtgemeinde Kottbus
unterm 2 1. Mai 1916 zur Errichtung öffentlicher Anlagen verliehenen Ent-
eignungsrechts auf in der Gemarkung Kottbus belegene Grundflächen,
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung in Frankfurt a. O. Nr. 41
S. 142, ausgegeben am 11. Oktober 1916.
Rerigiert im Mereau des Staateminigeriums. — Wur ein, gedruckt in ter NReichstruckerei.
B. siellungen auf einzelne Stucke der rentschen Geserfammlung und auf die Haupt-Sachregister (1306 bis 1883 zu 6,25 4
und 1824 bis 1913 zu 4,60 /% sind an die Postauftralten zu richten.
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