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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1916 Nr. 33.
(Nr. 11547.) Verordnung, betreffend Verschiebung der regelmäßigen Ergänzungswahlen zu
den Gemeindevertretungen. Vom 4. November 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 7c.
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, was folgt:
& 1.
Städte und Landgemeinden sind befugt, durch Gemeindebeschluß die regel-
mäßigen Ergänzungswahlen zu den Gemeindevertretungen während der Dauer des
Krieges um je ein Jahr mit der Wirkung zu verschieben, daß die Vertreter, für
die eine Ergänzungswahl nötig gewesen wäre, je ein Jahr mehr und die an
ihre Stelle tretenden je ein Jahr weniger in Tätigkeit bleiben.
*2.
Für dieselbe Zeit und mit derselben Wirkung sind Kreise (Oberamtsbezirke)
befugt, durch Beschluß des Kreistags (der Amtsversammlung) die regelmäßigen
Ergänzungswahlen zu den Kreistagen (Amtsversammlungen) um je ein Jahr zu
verschieben.
¾3.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 4. November 1916.
Siegel.) Wilhelm.
v. Breitenbach. Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz.
Lentze. v. Loebell. v. Jagow. Helfferich.
Redigiert im Bureau detz Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetsammlung und auf die Haupt-Cachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 4
und 1884 bis 1913 zu 4,60 4) sind an die Postanstalten zu richten.
Gesetzsammlung 1916. (Nr. 11547.) 39
Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1916.