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(Nr. 11481.) Verordnung, betreffend die Abänderung einiger gesetzlichen Bestimmungen über
die Schonzeiten des Wildes und den Verkehr mit Wild aus eingefriedigten
Wildgärten. Vom 30. Dezember 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc,
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums für den Umfang der Monarchie mit Ausschluß der Hohen-
zollernschen Cande und der Insel Helgoland, was folgt:
& 1.
Die Oberpräsidenten werden ermächtigt, nach vorhergegangener Prüfung
des Bedürfnisses für den Umfang der Provinzen oder einzelne Teile derselben im
Jahre 1916 den Beginn der Schonzeit für Hasen (6 39 Abs. 1 Nr. 9 der
Jagdordnung vom 15. Juli 1907, Gesetzsamml. S. 207; für die Provinz
Hannover: 9 2 Abs. 1 Nr. 9 des Wildschongesetzes vom 14. Juli 1904, Ge-
setzsamml. S. 159) auf den 1. Februar und für Fasanenhennen (5 39 Abs. 1
Nr. 13 beziehungsweise §2 Abs. 1 Nr. 13 a. a. O.) auf den 1. März festzusetzen.
82.
47 der Jagdordnung vom 15. Juli 1907 (Gesetzsamml. S. 207) wird
für die Dauer des gegenwärtigen Krieges außer Kraft gesetzt. Für die gleiche
Zeitdauer tritt in der Provinz Hannover §9 10 des Wildschongesetzes vom 14. Juli
1904 (Gesetzsamml. S. 159) außer Kraft.
53.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten wird ermächtigt,
den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die im 9 2 erwähnten gesetzlichen Be-
stimmungen wieder in Kraft treten.
84.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. Dezember 1915.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. v. Tirpitz. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. . Tratt zu Soßz, Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell.
v. Jagow. ild v. Hohenborn. Helfferich.
Redigiert im Bureau deß Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetsammlung und auf die Haupt-Sachreyister (1806 bis 1883 zu 6,25
und 1884 bis 1913 zu 4,60 K) sind an die Postanstalten zu richten.