Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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(Nr. 11483.) Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während 
des Kalenderjahrs 1915 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie 
die Bezirke, für welche das Grundbuch auch in Ansehung der von der 
Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt. Vom 
15. Jannar 1916. 
Genãß Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, 
vom 13. November 1899 (Gesetzsamml. S. 519) wird zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht, daß während des Kalenderjahrs 1915 auf Grund des Artikel 14 der 
Verordnung die Anlegung des Grundbuchs für die aus der Anlage ersichtlichen 
Bezirke durch die dabei angegebenen Amtsblätter bekannt gemacht worden ist. 
Zugleich wird gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht, daß in den Grundbuchbezirken, für die nach der Bekannt- 
machung des Justizministers vom 13. Januar 1914 (Gesetzsamml. S. 5) die 
Anlegung des Grundbuchs während des Kalenderjahrs 1913 erfolgt ist, das 
Grundbuch nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung auch in Ansehung der von 
der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt, selbst 
wenn sie ein Blatt noch nicht erhalten haben. 
Berlin, den 15. Januar 1916. 
Der Justizminister. 
Beseler. 
Anlage. 
Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt a. M. 
Landgerichtsbezirk Limburg a. Lahn. 
In den Amtsgerichtsbezirken: 
Diez 
der Gemeindebezirk Flacht, 
Nr. 22 des Amtsblatts der Regierung zu Wiesbaden, ausgegeben 
am 29. Mai 1915;) 
Dillenburg 
die in der Gemarkung Dillenburg belegenen Bergwerke sowie das 
zugleich im Amtsgerichtsbezirke Herborn belegene Bergwerk Dianaburg, 
Nr. 45 desselben Amtsblatts, ausgegeben am 6. November 1915; 
Marienberg 
die in den Gemarkungen Hahn und Marienberg belegenen Berg- 
werke sowie das in den Amtsgerichtsbezirken Marienberg und 
Hachenburg belegene Bergwerk Sibolle ll, 
Nr. 26 desselben Amtsblatts, ausgegeben am 26. Juni 1915. 
  
  
Redigiert im Bureau des Staatemimüctiums. — ###un, gedruckt in der Reiched#uckerei. 
Festellungen auf einzelne Stucke der Dreulischen Gesetzfammiung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 18983 zu 6,25 
und 1884 bis 1913 zu 4,00 J4) sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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