— 12 —
Kriegsgefangenen vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der
Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und vom 25. Sep-
tember 1915 (Gesetzsamml. S. 141) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteig-
nungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung bei dem Bau der
Güterzuglinie zwischen dem Bahnhofe Frechen und dem Bahnhofe Benzelrath der
unterm 28. Mai 1913 der Stadtgemeinde Cöln unter gleichzeitiger Verleihung
des Enteignungsrechts Allerhöchst konzessionierten vollspurigen Nebeneisenbahn von
Cöln-Ehrenfeld über Frechen nach Benzelrath Anwendung findet.
Berlin, den 18. März 1916.
Das Staatsministerium.
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Sol)z.
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell. Helfferich.
Err. 11493.) Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung der Notverordnung vom
6. November 1915 über die Abänderung des § 14 des Gesetzes vom
11. März 1859, die Jagdordnung für Hannover betreffend (Fannoversche
Gesetzsamml. 1 S. 159), durch die beiden Häuser des Landtags. Vom
21. März 1916.
D. auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 erlassenen Verordnung über die Abänderung des
& 14 des Gesetzes vom 11. März 1859, die Jagdordnung für Hannover be-
treffend (Hannoversche Gesetzsamml. 1 S. 159), vom 6. November 1915 (Gesetz-
samml. S. 153) haben die beiden Häuser des Landtags die verfassungsmäßige
Genehmigung erteilt.
Berlin, den 21. März 1916.
Das Staatsministerium.
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz.
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell. Helfferich.
(Nr. 1140•1.) Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung der Notverordnung vom 30. De-
zember 1915 über die Abanderung einiger gesetzlichen Bestimmungen über
die Schonzeiten des Wildes und den Verkehr mit Wild aus eingefriedigten
Wildgärten durch die beiden Häuser des Landtags. Vom 21. März 1916.
D. auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 erlassenen Verordnung vom 30. Dezember 1915
über die Abänderung einiger gesetzlichen Bestimmungen über die Schonzeiten des
Wiüdes und den Verkehr mit Wild aus eingefriedigten Wildgärten (Gesetztamml. S. 2)
haben die beiden Häuser des Landtags die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.
Berlin, den 21. März 1916.
Das Staatsministerium.
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz.
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell. Helfferich.
Rerigiert im Bureau des Siateminißeriums. — Verlin, gedruckt in der Reichsdeukerei.
Bestellungen auf elnzelne Stücke der Dreußischen Gesetsommlung und auf die Hauvt-Sachregister (1800 bis 1882 zu 6,25 .4
und 1884 bis 1913 zu 4,60 -/() sind an die Postanstalten zu richten.