Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1916 Nr. 8.
(Nr. 11498.) Eisenbahnanleihegesetz. Vom 17. April 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1. .
(1)DieStaatsregierungwirdermächtigt,zurErweiterung,Vervollständigung
und besseren Ausrüstung des Staatseisenbahnnetzes sowie zur Beteiligung des
Staates an dem Bau von Kleinbahnen die folgenden Beträge zu verwenden:
1. zur Herstellung von zweiten und weiteren Gleisen auf den Strecken:
1. Bremen Hbf.-Bremen Neustdttt 312 000 Mark
2. Scharnhorst-Hamm i. Westf. (drittes und viertes
Gleis), weitere Kosten 9 780 000 „
3. Volmarstein-Vorhallll . ... 1 290 000 „
zusammen . 11 382 000 Mark
II. zu nachstehenden Bauausführungen:
1. vollspuriger Ausbau der schmal-
spurigen Nebenbahn Dorndorf-
Kaltennordheim (Feldabahn) 4 810 000 Mark,
2. zur Deckung der Mehrkosten
für bereits genehmigte Bauaus-
führungen, und zwar:
a) der Eisenbahn von Laucha
a. Unstrut nach Kölleda 578 000 „
Seite . 5 388 000 Mark 11 382 000 Mark
Gesetzsammlung 1916. (Nr. 11498.) 10
Ausgegeben zu Berlin den 4. Mai 1916.