Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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&. 
Für den im § 1 unter II 1 vorgesehenen vollspurigen Ausbau der schmal- 
spurigen Nebenbahn Dorndorf-Kaltennordheim (Feldabahn) ist von der Regierung 
des Großherzogtums Sachsen-Weimar die Gewährleistung für die unentgeltliche 
und lastenfreie Hergabe des erforderlichen Grund und Bodens und die Ver- 
pflichtung zur Leistung eines unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses 
von 350 000 Mark zu übernehmen. 
6/(3. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der Mittel für die 
im & 1 unter I bis III vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen im 
Betragevon..................................... 312 254 000 Mark 
den Baukostenzuschuß der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen 
Regierung gemäß 9 2 im Betrage dnonon . . . .. 350 000 „ 
mitzuverwenden. 
Etwaige weitere Beiträge Dritter sind ohne Anrechnung 
auf die Anleihe durch Absetzung von den Bauausgaben zu 
verrechnen. 
Für den nach Abzug der vorgenannten 350 000 Mark zu 
deckenden Restbetrag im & 1 Nr. I bis III v0o 311 904 000 Mark 
sowie zur Deckung des im §1 unter IV vorgesehenen Betrags von 1 000 0O000 - 
sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
(2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzan- 
weisungen ausgegeben werden. Der Fäalligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen 
anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung 
dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von 
Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die 
Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
(6) Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von 
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem 
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld- 
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der 
einzulösenden Schatzanweisungen aufhört. 
(4. 
ü)Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem 
Zinsfuße, zu. welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die 
Schatzanweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (& 3), 
bestimmt der Finanzminister. 
- (2)JmubrtgensindwegenVerwaltunguuthlgungderAnletbcdthoI 
schriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation 
 
	        
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