Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

Preußische Gesetzsammlung 
Jahrgang 1916 Nr. 10. 
  
  
(Nr. 11501.) Verordnung über die Sicherstellung der zum Wiederaufbau im Kriege zerstörter 
Gebäude gewährten Staatsdarlehen. Vom 1. Mai 1916. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., 
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen 
Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag Unseres 
Staatsministeriums, was folgt: 
I. 
Für unverzinsliche Tilgungsdarlehen, die der Staat zum Neubau oder zur 
Wiederberstellung von Gebäuden bewilligt, die bei kriegerischen Maßnahmen 
während des gegenwärtigen Krieges zerstört oder beschädigt sind, ist im Grundbuch 
in Höhe des bewilligten Darlehens eine Sicherungshypothek einzutragen. Die 
Eintragung erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Behörde. Gleichzeitig ist bei 
der Sicherungshypothek ein Vorbehalt des Vorranges vor allen anderen privat- 
rechtlichen Belastungen des Grundstücks unter Hinweis auf diese Verordnung im 
Grundbuch einzutragen. 
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht für Gebäude, die in Ausübung 
eines Rechtes an einem fremden Grundstück errichtet worden sind (§ 95 Abf. 1 
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
*#2. 
Nach Gewährung des Darlehens hat die zur Anweisung der Kriegsent- 
schädigung oder Vorentschädigung zuständige Behörde zu bescheinigen, ob und in- 
wieweit das bewilligte Darlehen in den Grenzen des genehmigten Bauplans zweck- 
mäßig verwendet ist. Vor Abgabe der Bescheinigung ist das Gutachten des 
Königlichen Kreisbaubeamten oder des Bezirksarchitekten einzuholen. 
Soweit die zweckmäßige Verwendung des Dahrlehens gemäß Abs. 1 be- 
scheinigt ist, genießt die Sicherungshypothek, solange und soweit sie sich nicht 
mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, den Vorrang vor allen anderen 
privatrechtlichen Belastungen des Grundstücks. Dies ist auf Ersuchen der zu- 
ständigen Behörde im Grundbuch einzutragen. 
Gesetzsammlung 1916. (Nr. 11501.) 12 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.