Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1916 Nr. 10.
(Nr. 11501.) Verordnung über die Sicherstellung der zum Wiederaufbau im Kriege zerstörter
Gebäude gewährten Staatsdarlehen. Vom 1. Mai 1916.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, was folgt:
I.
Für unverzinsliche Tilgungsdarlehen, die der Staat zum Neubau oder zur
Wiederberstellung von Gebäuden bewilligt, die bei kriegerischen Maßnahmen
während des gegenwärtigen Krieges zerstört oder beschädigt sind, ist im Grundbuch
in Höhe des bewilligten Darlehens eine Sicherungshypothek einzutragen. Die
Eintragung erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Behörde. Gleichzeitig ist bei
der Sicherungshypothek ein Vorbehalt des Vorranges vor allen anderen privat-
rechtlichen Belastungen des Grundstücks unter Hinweis auf diese Verordnung im
Grundbuch einzutragen.
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht für Gebäude, die in Ausübung
eines Rechtes an einem fremden Grundstück errichtet worden sind (§ 95 Abf. 1
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
*#2.
Nach Gewährung des Darlehens hat die zur Anweisung der Kriegsent-
schädigung oder Vorentschädigung zuständige Behörde zu bescheinigen, ob und in-
wieweit das bewilligte Darlehen in den Grenzen des genehmigten Bauplans zweck-
mäßig verwendet ist. Vor Abgabe der Bescheinigung ist das Gutachten des
Königlichen Kreisbaubeamten oder des Bezirksarchitekten einzuholen.
Soweit die zweckmäßige Verwendung des Dahrlehens gemäß Abs. 1 be-
scheinigt ist, genießt die Sicherungshypothek, solange und soweit sie sich nicht
mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, den Vorrang vor allen anderen
privatrechtlichen Belastungen des Grundstücks. Dies ist auf Ersuchen der zu-
ständigen Behörde im Grundbuch einzutragen.
Gesetzsammlung 1916. (Nr. 11501.) 12
Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1916.