83.
Die Eintragungen der Sicherungshypothek mit dem Rangvorbehalt und des
Vorranges erfolgen ohne Vorlegung der über die eingetragenen Hypotheken und
Grumdschulden ausgefertigten Urkunden. Wird eine solche Urkunde nachträglich
vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf ihr zu vermerken.
(4.
Soweit die Forderung erlischt, verliert die Sicherungshypothek den Vorrang
vor den früheren Eintragungen.
85.
Die Eintragungen und Löschungen im Grundbuch und die Vermerke auf
den Briefen bleiben kostenfrei.
« 86.
Auf Gebände, die auf Grund eines Erbbaurechts errichtet wurden, finden
die Vorschriften der 66 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
# V.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, der Justizminister,
der Finanzminister und der Minister des Innern erlassen die zur Ausführung
der Verordnung erforderlichen Vorschriften.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 1. Mai 1916.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz.
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell. v. Jagow. Helfferich.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25.
und 1884 bis 1913 zu 4,60 .X) sind an die Postanftalten zu nechten.