Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1916 Nr. 13.
(Nr. 11505.) Gesetz zur Förderung der Ansiedlung. Vom 8. Mai 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
l1.
C)Die Staatsregierung wird ermächtigt, der Seehandlung (Preußischen
Staatsbank) zum Zwecke der Gewährung von Iwischenkredit bei der Errichtung
von Rentengütern einen Betrag von Einhundert Millionen Mark zur Verfügung
zu stellen und die erforderlichen Mittel im Anleihewege zu beschaffen.
(t) Die aufkommenden Zinsen sind von der Seehandlung an die Staats-
kasse abzuführen.
G) Wird der der Seehandlung auf Grund dieses Gesetzes zur Verfügung
gestellte Betrag an die Staatskasse zurückgezahlt, so ist er zur Verstärkung der
gesetzlichen Schuldentilgung zu verwenden.
2.
CDer Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach § 1
erforderlichen Summe Schuldverschreibungen auszugeben. An Stelle der Staats-
schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen ausgegeben werden.
Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben.
(e) Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser
Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuld-
verschreibungen in den erforderlichen Nennbeträgen zu beschaffen. Die Schatz-
anweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
G) Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers zwei Wochen vor dem Fällig-
keitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere
darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden
Schatzanweisungen aufhört.
Sesetzsammlung 1916. (Nr. 11505.)
Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1916.