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() Wann, durch welche Stellen und in welchen Beträgen, zu welchem
Zinsfuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchem Kurse die
Schatzanweisungen und die Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, bestimmt
der Finanzminister. Im übrigen kommen wegen der Verwaltung und Tilgung
der Anleihen die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer
Staatsanleihen, vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes,
betreffend die Tilgung von Staatsschulden, vom 8. März 1897 (Gesetzsamml.
S. 43) und des Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die-
Eisenbahnverwaltung, vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
¾3.
ÜUber die Verwendung des nach §& 1 der Seehandlung zur Verfügung
gestellten Betrags ist dem Landtag alljährlich Rechnung zu legen.
#4.
Dem 6&1 des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Iwischenkredit bei
Rentengutsgründungen, vom 12. Juli 1900 (Gesetzsamml. S. 300) in der Fassung
des Gesetzes vom 20. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 149) wird folgender Abs. 3
hinzugefügt:
Werden Rentengüter von Kommunalverbänden oder Vereinigungen
ausgegeben, die sich mit innerer Kolonisation befassen und vom Minister
für diese Vorschrift als gemeinnützige Zwecke fördernd anerkannt sind,
so kann der Zwischenkredit auch gewährt werden, wenn für die Errichtung
der Rentengüter die Vermittlung der Generalkommission nicht eintritt.
5.
Der 9 5 des Gesetzes, betreffend die Beförderung der Errichtung von
Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetzsamml. S. 279) erhält folgende Fassung:
Erfolgt die Ablösung der Rente (§ 1) oder die Gewährung des
Darlehns (§ 2) zugleich mit der Begründung des Rentenguts, so kann
die Jahlung der Rentenbankrente auf Antrag des Rentengutsbesitzers
bis zur Dauer von drei Jahren unterbleiben. Der der Rentenbank
entstehende Ausfall wird dadurch gedeckt, daß das abzulösende Kapital
um die gestundeten Zinsen der Rentenbriefe und des zur Ergänzung
gegebenen baren Geldes erhöht und von dieser Summe die in Gemäßheit
des § 3 berechnete Rentenbankrente während der Tilgungsperiode von
60⅛ oder 56½/12 Jahren gezahlt wird.
86.
Der 9 7 des Gesetzes, betreffend die Beförderung der Errichtung von
Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetzsamml. S. 279) erhält unter Aufhebung
des jetzigen Abs. 2 folgende Absätze 2 bis 4: