Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

— 52 — 
() Wann, durch welche Stellen und in welchen Beträgen, zu welchem 
Zinsfuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchem Kurse die 
Schatzanweisungen und die Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, bestimmt 
der Finanzminister. Im übrigen kommen wegen der Verwaltung und Tilgung 
der Anleihen die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer 
Staatsanleihen, vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes, 
betreffend die Tilgung von Staatsschulden, vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. 
S. 43) und des Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die- 
Eisenbahnverwaltung, vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung. 
¾3. 
ÜUber die Verwendung des nach §& 1 der Seehandlung zur Verfügung 
gestellten Betrags ist dem Landtag alljährlich Rechnung zu legen. 
#4. 
Dem 6&1 des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Iwischenkredit bei 
Rentengutsgründungen, vom 12. Juli 1900 (Gesetzsamml. S. 300) in der Fassung 
des Gesetzes vom 20. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 149) wird folgender Abs. 3 
hinzugefügt: 
Werden Rentengüter von Kommunalverbänden oder Vereinigungen 
ausgegeben, die sich mit innerer Kolonisation befassen und vom Minister 
für diese Vorschrift als gemeinnützige Zwecke fördernd anerkannt sind, 
so kann der Zwischenkredit auch gewährt werden, wenn für die Errichtung 
der Rentengüter die Vermittlung der Generalkommission nicht eintritt. 
5. 
Der 9 5 des Gesetzes, betreffend die Beförderung der Errichtung von 
Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetzsamml. S. 279) erhält folgende Fassung: 
Erfolgt die Ablösung der Rente (§ 1) oder die Gewährung des 
Darlehns (§ 2) zugleich mit der Begründung des Rentenguts, so kann 
die Jahlung der Rentenbankrente auf Antrag des Rentengutsbesitzers 
bis zur Dauer von drei Jahren unterbleiben. Der der Rentenbank 
entstehende Ausfall wird dadurch gedeckt, daß das abzulösende Kapital 
um die gestundeten Zinsen der Rentenbriefe und des zur Ergänzung 
gegebenen baren Geldes erhöht und von dieser Summe die in Gemäßheit 
des § 3 berechnete Rentenbankrente während der Tilgungsperiode von 
60⅛ oder 56½/12 Jahren gezahlt wird. 
86. 
Der 9 7 des Gesetzes, betreffend die Beförderung der Errichtung von 
Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetzsamml. S. 279) erhält unter Aufhebung 
des jetzigen Abs. 2 folgende Absätze 2 bis 4:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.