Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

(i) Haftet auf dem Rentengut eine dem willkürlichen Kündigungs- 
rechte des Gläubigers entzogene Abtragshypothek einer Körperschaft 
oder Anstalt des öffentlichen Rechtes, so kann insoweit von der Vorschrift 
des Abs. 1 Nr. 1 mit der Wirkung abgesehen werden, daß der Renten- 
bankrente das Vorrecht vor der Abtragshypothek nicht zusteht. 
(3) Die Sicherheit kann als vorhanden angenommen werden, wenn 
der Nennwert des als Abfindung oder als Darlehn gegebenen Renten- 
briefkapitals zuzüglich des zur Ergänzung gegebenen baren Geldes inner- 
halb der ersten drei Viertel des durch ritterschaftliche, landschaftliche 
oder besondere Taxe zu ermittelnden Wertes der Liegenschaften zu 
stehen kommt. 
(9) Bei Rentengütern, die nur so groß sind, daß sie ganz oder 
hauptsächlich ohne fremde Arbeitskräfte bewirtschaftet werden können, 
kann die Sicherheit auch dann als vorhanden angenommen werden, 
wenn der Nennwert des als Abfindung oder als Darlehn gegebenen 
Rentenbriefkapitals zuzüglich des zur Ergänzung gegebenen baren Geldes 
innerhalb der ersten neun Zehntel des durch eine der vorbezeichneten 
Taxen zu ermittelnden Wertes der Liegenschaften zu stehen kommt. 
Die Rentenbank hat jedoch das Recht, die sofortige Ablösung des die 
Sicherheit nach Abs. 3 übersteigenden Teiles der Rentenbankrente zu ver- 
langen, wenn der Rentengutsbesitzer oder ein Dritter auf das Rentengut in 
solcher Weise einwirkt, daß eine die Sicherheit der Rente gefährdende 
Verschlechterung des Grundstücks zu besorgen ist, oder wenn der Renten- 
gutsbesitzer in Konkurs gerät oder durch JZwangsvollstreckung zur Zahlung 
der rückständigen Rentenbankrente angehalten werden muß, oder wenn 
das Eigentum an dem Rentengut auf einen anderen als einen seiner 
Abkömmlinge oder seine Ehefrau übergeht. 
( 7. 
Der § 9 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Beförderung der Errichtung 
von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetzsamml. S. 279) wird dahin ge- 
ändert, daß in Jeile 1 ,C 7 Abs. 2)/“ durch C 7 Abs. 3)“ ersetzt wird. 
. 
Dem § 12 Abs. 4 Nr. 4 des Gesetzes, betreffend die Beförderung der 
Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetzsamml. S. 279) wird 
folgender Satz 2 hinzugefügt: 
Dasselbe gilt, wenn ohne Vermittlung der Generalkommission Renten- 
güter von Kommunalverbänden oder Vereinigungen ausgegeben werden, 
die sich mit innerer Kolonisation befassen und vom Minister für diese 
Vorschrift als gemeinnützige Zwecke fördernd anerkannt sind.
	        
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