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9.
Werden Rentengüter von Kommunalverbänden oder Vereinigungen, die sich
mit innerer Kolonisation befassen und vom Minister für diese Vorschrift als
gemeinnützige Zwecke fördernd anerkannt sind, ohne Vermittlung der General-
kommission ausgegeben, so sind alle zur Durchführung dieses Verfahrens erforder-
lichen Geschäfte und Verhandlungen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, ein-
schließlich der grundbuchrichterlichen Tätigkeit, von den Gerichtsgebühren und von
der Stempelsteuer befreit.
10.
Auf die Veräußerung von Teilen eines land- oder forstwirtschaftlichen
Grundstücks zur Errichtung neuer ländlicher Stellen mittleren oder kleinen Um-
fanges oder zur Umwandlung bestehender unselbständiger ländlicher Stellen in
Stellen mittleren oder kleinen Umfanges finden die gesetzlichen Vorschriften über
den erleichterten Abverkauf von Grundstücken Anwendung mit der Maßgabe, daß
das Unschädlichkeitszeugnis auch bei der Abveräußerung größerer Trennstücke
erteilt werden kann, wenn die Sicherheit der Berechtigten nicht vermindert wird.
(11.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt der
zuständige Minister.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 8. Mai 1916.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz.
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell. v. Jagow. Helfferich.
Redigiert im Bureau des Staatkministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichddruckeret.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 44
und 1884 bis 1913 zu 4,60 .4) sind an die Postanstalten zu richten.