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(2) Uber die Art der Absperrung nach Abs. 1 Nr. 1 können durch Polizei-
verordnung (§ 124) nähere Bestimmungen getroffen werden.
(6) Ale anderen Gewässer sind offene Gewässer.
3.
COffene Gewässer, in denen die Ausübung des Fischereirechts in vollem
Umfang einer Einzelperson zusteht oder die einer Wirtschaftsgenossenschaft oder
einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk angehören, oder einzelne Strecken solcher
Gewässer können durch Beschluß des Bezirksausschusses auf Antrag des zur Aus-
übung Berechtigten für einen bestimmten Zeitraum zu geschlossenen Gewässern
ertlärt werden, wenn sie derart abgesperrt werden, daß Fische, die das vor-
geschriebene Mindestmaß haben, nicht wechseln können. Zuvor ist der Antrag
öffentlich bekannt zu machen und dabei darauf hinzuweisen, bei welcher Stelle
Widersprüche binnen vier Wochen anzubringen sind. Der Beschluß des Bezirks-
ausschusses ist dem Antragsteller und den Widersprechenden zuzustellen, der end-
gültige Beschluß durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
(2) Erleidet dadurch, daß ein Gewässer zum geschlossenen erklärt wird, ein
ur Fischerei in anderen Gewässern oder Gewässerstrecken Berechtigter Schaden,
6 kann er vom Antragsteller Schadenersatz beanspruchen. Uber den Anspruch
und seine Höhe beschließt bei Streit der Bezirksausschuß, der nach Abs. 1 ent-
schieden hat. Auf Antrag eines Beteiligten ist der Schaden durch wiederkehrende
Leistungen zu ersetzen. Schadenersatz ist nicht dafür zu leisten, daß der Wechsel
von Fischen verhindert wird, die in dem zu schließenden Gewässer aufgewachsen
find. Der Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht binnen zwei
Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Absperrung erfolgt ist, bei dem
Bezirksausschuß geltend gemacht wird.
Zweiter Abschnitt.
Fischereiberechtigung.
84.
() Das Fischereirecht enthält, soweit es nicht durch dieses Gesetz oder das
Wassergesetz vom 7. April 1913 (Gesetzsamml. S. 53) eingeschränkt ist, die Be-
fugnis, in einem Gewässer Fische, Krebse, Austern und andere Muscheln, Sec-
moos und Korallenmoos sowie Schildkröten zu hegen und sich anzueignen.
(2) Soweit das Gewässer zur Fischerei nach Abs. 1 benutzt wird, erstreckt
sich das Fischereirecht auch auf Frösche.
G) Die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden in diesem Gesetz
unter dem Ausdruck „Fische“ zusammengefaßt. Als „fischen“ gilt jede Tätigkeit
nach Abs. 1.
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85.
Ein Fischereirecht für den häuslichen Gebrauch (Fischereirecht zu Tisches
Notdurft, Küchenfischereirecht usw.) gibt dem Berechtigten nur die Befugnis, für