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seinen eigenen Bedarf und den der Familienangehörigen seines Haushalts zu
fischen. Ist es mit einem Grundstücke verbunden, so ist der Bedarf des jeweiligen
Nutzungsberechtigten maßgebend. *
In den Küstengewässern, an denen kein Eigentum besteht, hat jeder
Deutsche freien Fischfang. §
In den Küstengewässern, die im Eigentume stehen, und in den Binnen-
gewässern hat der Eigentümer das Fischereirecht.
8.
Gegenüber den 9§ 6) 7 bleiben alle Fischereirechte und der freie Fisch-
fang aufrechterhalten, soweit sie am 30. April 1914 bestanden haben.
(a) Für den, der ein Fischereirecht bis zum 1. Mai 1914 mindestens dreißig
Jahre lang als sein eigenes ausgeübt hat, spricht die Vermutung, daß es ihm
zusteht. Die Vorschriften des §5 937 Abs. 2 und der 9#8 938, 943, 944 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß.
(6) Abs. 2 gilt nicht für die im § 20 bezeichneten Fischereirechte.
(() Vom 1. April 1917 ab wird das Fischereirecht der Gemeinden in den
zu den Küstengewässern gehörenden Strecken der Leda und Jümme aufgehoben.
In ihnen hat fortan jeder Deutsche freien Fischfang.
§ 9.
Nimmt der Staat nach § 11 Satz 2 des Wassergesetzes das Eigentum an
einem Wasserlauf in Anspruch, so kann der bisherige Eigentümer verlangen, daß
ihm das Fischereirecht bleibt. In diesem Falle hat der Staat den bisherigen
Eigentümer auf die Folgen des § 11 Abs. 2 hinzuweisen.
810.
() Verläßt ein Wasserlauf infolge natürlicher Ereignisse sein Bett oder
bildet sich ein neuer Arm, so gehen die nicht dem Eigentümer des Gewässers
zustehenden Fischereirechte am alten Wasserlauf auch auf den neuen Wasserlauf über.
) Wird ein Wasserlauf erster Ordnung künstlich abgeleitet, so gehen solche
Fischereirechte auf den neuen Wasserlauf über, wenn dieser mehr als die Hälfte
des Abflusses bei gewöhnlichem Wasserstande (§ 8 Abs. 3 des Wassergesetzes) auf-
zunehmen bestimmt ist. Die Fischerei in dem alten Gewässer steht dem Hersteller
der Ableitung zu. Der Fischereiberechtigte kann von diesem für die Verminderung
des Wertes seines Fischereirechts Entschädigung verlangen. Bei künstlichen Ab-
leitungen anderer Wasserläufe gilt Abs. 1.
G) Umfang und räumliche Ausdehnung der Fischereirechte im neuen Wasser-
laufe (Abs. 1, 2) bestimmen sich nach denen im alten.
(4) Bei Streitigkeiten beschließt der Bezirksausschuß, soweit darüber nicht
schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren entschieden worden ist.
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