Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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Soweit der Beschluß die Entschädigung betrifft, kann er binnen drei Monaten 
im Rechtsweg angefochten werden. Die Frist beginnt für jeden Beteiligten mit 
der Zustellung der Mitteilung des Bezirksausschusses, daß der Beschluß allen 
Beteiligten gegenüber endgültig geworden ist. 
(6) Solange kein endgültiger Beschluß des Bezirksausschusses (Abs. 4) vor- 
liegt, kann die Fischereibehörde auf Antrag eines Beteiligten die Ausübung der 
Fischereirechte vorläufig regeln. 11 
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen, sind 
auf Antrag des Berechtigten ins Wasserbuch einzutragen. In diesem Falle sind 
Wasserbücher anzulegen, auch wenn das Gewässer kein Wasserlauf im Sinne des 
Wassergesetzes ist. Der § 186, § 187 Abs. 1, 3 und die 99I9. 188, 190 bis 193, 
195 des Wassergesetzes gelten sinngemäß; an Stelle der Wasserpolizeibehörde tritt 
die Fischereibehörde. 
(e) Fischereirechte der im Abs. 1 bezeichneten Art erlöschen mit Ablauf von 
zehn Jahren 
1. nach Inkrafttreten des Gesetzes, soweit sie zu diesem Zeitpunkte be- 
standen haben (5 8), 
2. im Falle des § 9 nach Zustellung des Bescheides, in dem der Berechtigte 
auf diese Folge der Nichteintragung hingewiesen ist, 
3. in den Fällen des § 10 Abs. 1, 2 nach ihrem Entstehen, 
wenn die Eintragung ins Wasserbuch nicht vorher beantragt wird. Auf Rechte, 
die im Grundbuch eingetragen sind, sind diese Vorschriften nicht anzuwenden. 
Der § 380 Abs. 2 des Waseergesetzes gilt entsprechend. 
§12. 
G)Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so hat der in ihm zur Ausübung 
der Fischerei Berechtigte das Recht, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen. 
Von der Befischung ausgeschlossen sind Hofräume, Gartenanlagen, Forstkulturen, 
bestellte Acker, gewerbliche Anlagen und eingefriedigte Grundstücke. Betreten dürfen 
die überfluteten Grundstücke nur werden, soweit sie nicht von Wasserfahrzeugen 
aus befischt werden können. 
(0) Sind nach Abs. 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken 
zu fischen, so bestimmt der Kreis= (Stadt-) Ausschuß, wie sie ihre Rechte aus- 
zuüben haben. Dabei gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. 
(6) Unzulässig sind Maßnahmen, die den Zweck haben, die Rückkehr der 
Fische in das Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken zu 
hindern. 
(4) Der Grundeigentümer hat nicht das Recht, auf den überfluteten Grund- 
stücken zu sischen. Bleiben jedoch nach Rücktritt des Wassers in Gräben oder 
anderen Vertiesungen, die nicht mehr in Verbindung mit dem Gewässer stehen, 
Fische zurück, so darf er sie sich aneignen. Untermaßige Fische (§ 107) kann die 
Fischereibehörde auf Antrag und auf Kosten des Fischereiberechtigten in das Ge- 
wässer zurücksetzen lassen. 
 
	        
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