Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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(e) Für fremde Fischgewässer, die von der Uberflutung betroffen sind, gelten 
diese Vorschriften nicht. 13 
() Der in einem Gewässer zur Fischerei Berechtigte und mit dessen Er- 
mächtigung der Fischereipächter oder angestellte Fischer darf mit seinen Gehilfen 
und seinen Geräten die an das Wasser angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen, 
Schiffahrtanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke 
so weit betreten, als es die Ausübung seines Fischereirechts erfordert. 
(2) Abgesehen von dieser Vorschrift, kann der Kreis- (Stadt-) Ausschuß nach 
Anhörung der Beteiligten widerruflich genehmigen, daß auch einzelne Inhaber 
von Erlaubnisscheinen (& 98) fremde Grundstücke nach Abs. 1 betreten dürfen. 
(3) Das Betreten von Schiffahrtanlagen und Wasserbauwerken sowie von 
Anlandungen, die durch Unterhaltungs- und Ausbauarbeiten (§ 140, §J162 Abs. 1 
des Wassergesetzes) entstanden sind, kann durch Polizeiverordnung eingeschränkt 
oder verboten werden. 
(() Das Recht nach Abs. 1 erstreckt sich nicht: 
1. auf Gebäude, Hofräume, Gartenanlagen, Forstkulturen, bestellte Acker, 
gewerbliche Anlagen und dauernd vollständig eingefriedigte Grundstücke; 
2. auf die Ufer von Bewässerungs= oder Entwässerungsgräben in Wiesen. 
Zur vollständigen Einfriedigung gehört eine Einfriedigung des Ufers nicht. Ein- 
gezäunte Viehweiden gelten nicht als eingefriedigte Grundstücke im vorstehenden 
Sinne. Bei Streit beschließt auf Antrag der Kreis-(Stadt-) Ausschuß. 
(6) Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß kann das Recht nach Abs. 1 noch weiter 
einschränken, als in Abs. 4 bestimmt ist. Die Ausübung des Rechtes ist aus- 
geschlossen, wenn der Schaden für den Eigentümer des Grundstücks größer ist 
als der Vorteil für die Fischerei. Darüber, ob dies zutrifft, beschließt auf Antrag 
der Kreis-(Stadt-) Ausschuß. 
814. 
Schaden, welchen die nach den 9§8 12, 13 Berechtigten oder ihre Gehilfen 
bei Ausubung dieser Rechte erleiden, brauchen Eigentümer oder Nutzungs- 
berechtigte nur zu ersetzen, wenn sie ihn absichtlich herbeigeführt haben. 
15. 
C) Für Schaden, der durch Ausübung der Rechte in den Grenzen der 8#8#12, 13 
verursacht wird, kann der Geschädigte Ersatz verlangen. Ersatzpflichtig ist der 
Fischereiberechtigte. Neben ihm haften Fischereipächter, angestellte Fischer und 
Inhaber von Erlaubnisscheinen als Gesamtschuldner, wenn sie oder ihre Gehilfen 
den Schaden verursacht haben. In gemeinschaftlichen Fischereibezirken haftet an 
Stelle des Fischereiberechtigten der Fischereibezirk. 
(2) Der Anspruch auf Schadenersatz ist binnen einer Woche, nachdem der 
Geschädigte von der Beschädigung Kenntnis erhalten hat, bei der Fischereibehörde 
oder dem Gemeinde-(Guts-) Vorsteher schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. 
Wird diese Frist versäumt, so erlischt der Anspruch.
	        
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