Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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verhindern. Der Regierungspräsident kann aus polizeilichen oder wirtschaftlichen 
Rücksichten, namentlich für den Fischfang, vorübergehend Ausnahmen gestatten. 
Ausnahmen zum Zywecke des Betriebes der Fischereiwirtschaft sind nur auf Grund 
von 9 3 zulässig. 
(2) Durch ständige Fischereivorrichtungen darf ein offenes Gewässer zum 
Zwecke des Fischfangs nicht auf mehr als die halbe Breite der Wasserfläche, bei 
gewöhnlichem Wasserstande vom Ufer aus gemessen, für den Wechsel der Fische 
versperrt werden. Solche Vorrichtungen dürfen einander nicht so nahe sein, daß 
sie den Wechsel der Fische erheblich beeinträchtigen. Nähere Bestimmungen 
können durch Polizeiverordnung getroffen werden. 
(6) Abs. 2 gilt in Grenzgewässern nur so weit, als im Nachbarland ebenso 
verfahren wird; auch kann der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten 
ihn zeitweilig für solche Gewässer außer Kraft setzen, die nicht ausschließlich dem 
preußischen Staatsgebiet angehören. 
() Die schon bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen unterliegen diesen 
Vorschriften nicht, wenn der Fischereiberechtigte ein Recht auf deren Benutzung hat. 
(6) Ständige Fischereivorrichtungen sind solche, die unter dauernder Be- 
festigung am Ufer oder im Bett ins Gewässer eingebaut sind, namentlich fest- 
stehende Fischwehre, Fischzäune, Fischfallen. Die Eigenschaft der Vorrichtung als 
einer ständigen wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das angebrachte Fang- 
gerät entfernt werden kann. Freistehende Pfähle gelten nicht als ständige 
Fischereivorrichtungen. 
Vierter Abschnitt. 
Fischereigenossenschaften. 
Erster Titel. 
Allgemeine Vorschriften. 
36. 
ü) Mehrere zur Fischerei in einem offenen Gewässer oder in zusammen- 
hängenden offenen Gewässern Berechtigte können zu einer Genossenschaftvereinigt werden: 
1. zu geregelter Aufsichtsführung und gemeinschaftlichen Maßnahmen zum 
Schutze des Fischbestandes (Schutzgenossenschaften); 
2. zu gemeinschaftlicher Bewirtschaftung und Nutzung der Fischgewässer 
samt Fangverwertung (Wirtschaftsgenossenschaften). 
Die Genossenschaft gilt im Rahmen ihrer Aufgaben als Fischereiberechtigter. 
(4) Fischereibezirke (§# 86, 89) können als solche in eine Genossenschaft 
einbezogen werden. 
37. 
Die Bildung einer Genosesenschaft erfolgt: 
1. durch Genehmigung der Satzung auf Grund eines einstimmigen Be- 
schlusses der Beteiligten; 
17“
	        
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