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verhindern. Der Regierungspräsident kann aus polizeilichen oder wirtschaftlichen
Rücksichten, namentlich für den Fischfang, vorübergehend Ausnahmen gestatten.
Ausnahmen zum Zywecke des Betriebes der Fischereiwirtschaft sind nur auf Grund
von 9 3 zulässig.
(2) Durch ständige Fischereivorrichtungen darf ein offenes Gewässer zum
Zwecke des Fischfangs nicht auf mehr als die halbe Breite der Wasserfläche, bei
gewöhnlichem Wasserstande vom Ufer aus gemessen, für den Wechsel der Fische
versperrt werden. Solche Vorrichtungen dürfen einander nicht so nahe sein, daß
sie den Wechsel der Fische erheblich beeinträchtigen. Nähere Bestimmungen
können durch Polizeiverordnung getroffen werden.
(6) Abs. 2 gilt in Grenzgewässern nur so weit, als im Nachbarland ebenso
verfahren wird; auch kann der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
ihn zeitweilig für solche Gewässer außer Kraft setzen, die nicht ausschließlich dem
preußischen Staatsgebiet angehören.
() Die schon bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen unterliegen diesen
Vorschriften nicht, wenn der Fischereiberechtigte ein Recht auf deren Benutzung hat.
(6) Ständige Fischereivorrichtungen sind solche, die unter dauernder Be-
festigung am Ufer oder im Bett ins Gewässer eingebaut sind, namentlich fest-
stehende Fischwehre, Fischzäune, Fischfallen. Die Eigenschaft der Vorrichtung als
einer ständigen wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das angebrachte Fang-
gerät entfernt werden kann. Freistehende Pfähle gelten nicht als ständige
Fischereivorrichtungen.
Vierter Abschnitt.
Fischereigenossenschaften.
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.
36.
ü) Mehrere zur Fischerei in einem offenen Gewässer oder in zusammen-
hängenden offenen Gewässern Berechtigte können zu einer Genossenschaftvereinigt werden:
1. zu geregelter Aufsichtsführung und gemeinschaftlichen Maßnahmen zum
Schutze des Fischbestandes (Schutzgenossenschaften);
2. zu gemeinschaftlicher Bewirtschaftung und Nutzung der Fischgewässer
samt Fangverwertung (Wirtschaftsgenossenschaften).
Die Genossenschaft gilt im Rahmen ihrer Aufgaben als Fischereiberechtigter.
(4) Fischereibezirke (§# 86, 89) können als solche in eine Genossenschaft
einbezogen werden.
37.
Die Bildung einer Genosesenschaft erfolgt:
1. durch Genehmigung der Satzung auf Grund eines einstimmigen Be-
schlusses der Beteiligten;
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