Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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2. durch Genehmigung der Satzung auf Grund eines Beschlusses der 
Mehrheit unter zwangsweiser Heranziehung der Minderheit; 
3. durch Erlaß der Satzung ohne Zustimmung der Mehrheit. 
638. 
Ist die Satzung genehmigt oder erlassen, so kann nicht mehr geltend 
emacht werden, daß eine Voraussetzung für ihre Genehmigung oder ihren Er- 
aß gefehlt habe. 
39. 
) Die Genossenschaft ist rechtsfähig. 
(2) Sie muß ihren Sitz in Preußen haben. 
"ä40. 
Für den Beitritt von Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des 
öffentlichen Rechtes ist nicht die Genehmigung des Staates erforderlich. 
(e) Lehns= und Fideikommißbesitzer können der Genossenschaft ohne Zu- 
stimmung der Anwärter beitreten. 
& 41. 
Die Genossenschaft muß einen Vorstand haben. Dieser kann aus einer 
Person bestehen oder aus mehreren, von denen eine den Vorsitz führt. 
(2) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. 
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Den Umfang seiner Ver- 
tretungsmacht kann die Satzung mit Wirkung nach außen beschränken. Er 
führt die Verwaltung der Genossenschaft, wenn nicht einzelne Geschäfte durch 
Gesetz oder Satzung dem Vorsitzenden des Vorstandes oder der Mitglieder- 
versammlung überwiesen sind. 
G) Der Vorsitzende des Vorstandes, der sich als solcher ausweist, bedarf 
zur Vertretung des Vorstandes vor Prozeßgerichten und Verwaltungsgerichten 
keiner besonderen Vollmacht. 
(() Abgesehen von den Fällen des § 82 Abs. 1, 2 und des § 84 Abs. 1 
Nr. 1 kann die Satzung bestimmen, daß an die Stelle der Mitgliederversammlung 
ein von den Mitgliedern zu wählender Ausschuß tritt. 
42. 
Soweit die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft. und der Mitglieder nicht 
in diesem Gesetze geregelt werden, richten sie sich nach der Satzung. 
43. 
)Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über: 
1. den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft; 
2. das Fischereigebiet der Genossenschaft; « 
3. die Art der Verwaltung der Fischerei;
	        
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