4. die Verpflichtungen der Mitglieder;
5. das Verhältnis der Teilnahme an den Nutzungen und Lasten sowie
am Stimmrechtef
6. die Aufstellung des Haushaltsplans und die Feststellung und Entlastung
der Rechnung;
7. die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes, die Befugnisse des
Vorstandes und, wenn er aus mehreren Mitgliedern besteht, auch die
seines Vorsitzenden, die Form für den Ausweis der Vorstandsmitglieder
und die Beurkundung ihrer Beschlüsse;
8. die Voraussetzungen und die Form für die Zusammenberufung der
Mitgliederversammlung oder des an ihre Stelle tretenden Ausschusses
und die Beurkundung ihrer Beschlüsse;
9. die Gegenstände, die der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
oder des Ausschusses unterliegen sollen;
10. die Form für die Bekanntmachungen der Genossenschaft;
11. die öffentlichen Blätter, in welche die Bekanntmachungen aufzunehmen
sind, soweit sie nach Gesetz, Satzung oder Beschlüssen der Genossen-
schaftsorgane durch öffentliche Blätter zu ergehen haben.
(e) Der Satung ist ein Verzeichnis der Mitglieder der Genossenschaft bei-
zufügen. Es ist auf dem laufenden zu erhalten.
"#44.
Die Satzung kann Vorschriften über Bildung eines Schiedsgerichts treffen,
das bei Streitigkeiten über genossenschaftliche Angelegenheiten auf Anrufen beider
Parteien entscheidet.
(45.
)Die Genossenschaft steht unter Aufsicht des Staates. Die Aufsicht
beschränkt sich auf die ordnungsmäßige Ausführung, Unterhaltung und Wieder-
herstellung der genossenschaftlichen Anlagen sowie darauf, daß die Angelegenheiten
der Genossenschaft nach Gesetz und Satzung verwaltet werden.
(i) Die Aufsicht führen der Landrat als Vorsitzender des Kreisausschusses,
in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, als höhere und letzte Behörde der Re-
gierungspräsident. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirke die Genossenschaft
ihren Sitz hat.
G) Die Ausfsichtsbehörde ist berechtigt, ihre Anordnungen unmittelbar
durchzusetzen.
46.
Kommt die Wahl des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder trotz der
Aufforderung der Aufsichtsbehörde nicht zustande, so kann diese für die fehlenden
Mitglieder Vertreter bestellen, die bis zur ordnungsmäßigen Wahl deren Ob-
liegenheiten wahrzunehmen haben. Die Aufsichtsbehörde kann für die Vertreter
eine angemessene Entschädigung festsetzen.