Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

4. die Verpflichtungen der Mitglieder; 
5. das Verhältnis der Teilnahme an den Nutzungen und Lasten sowie 
am Stimmrechtef 
6. die Aufstellung des Haushaltsplans und die Feststellung und Entlastung 
der Rechnung; 
7. die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes, die Befugnisse des 
Vorstandes und, wenn er aus mehreren Mitgliedern besteht, auch die 
seines Vorsitzenden, die Form für den Ausweis der Vorstandsmitglieder 
und die Beurkundung ihrer Beschlüsse; 
8. die Voraussetzungen und die Form für die Zusammenberufung der 
Mitgliederversammlung oder des an ihre Stelle tretenden Ausschusses 
und die Beurkundung ihrer Beschlüsse; 
9. die Gegenstände, die der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 
oder des Ausschusses unterliegen sollen; 
10. die Form für die Bekanntmachungen der Genossenschaft; 
11. die öffentlichen Blätter, in welche die Bekanntmachungen aufzunehmen 
sind, soweit sie nach Gesetz, Satzung oder Beschlüssen der Genossen- 
schaftsorgane durch öffentliche Blätter zu ergehen haben. 
(e) Der Satung ist ein Verzeichnis der Mitglieder der Genossenschaft bei- 
zufügen. Es ist auf dem laufenden zu erhalten. 
"#44. 
Die Satzung kann Vorschriften über Bildung eines Schiedsgerichts treffen, 
das bei Streitigkeiten über genossenschaftliche Angelegenheiten auf Anrufen beider 
Parteien entscheidet. 
  
(45. 
)Die Genossenschaft steht unter Aufsicht des Staates. Die Aufsicht 
beschränkt sich auf die ordnungsmäßige Ausführung, Unterhaltung und Wieder- 
herstellung der genossenschaftlichen Anlagen sowie darauf, daß die Angelegenheiten 
der Genossenschaft nach Gesetz und Satzung verwaltet werden. 
(i) Die Aufsicht führen der Landrat als Vorsitzender des Kreisausschusses, 
in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, als höhere und letzte Behörde der Re- 
gierungspräsident. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirke die Genossenschaft 
ihren Sitz hat. 
G) Die Ausfsichtsbehörde ist berechtigt, ihre Anordnungen unmittelbar 
durchzusetzen. 
46. 
Kommt die Wahl des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder trotz der 
Aufforderung der Aufsichtsbehörde nicht zustande, so kann diese für die fehlenden 
Mitglieder Vertreter bestellen, die bis zur ordnungsmäßigen Wahl deren Ob- 
liegenheiten wahrzunehmen haben. Die Aufsichtsbehörde kann für die Vertreter 
eine angemessene Entschädigung festsetzen.
	        
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