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847.
() Unterläßt oder verweigert die Genossenschaft, die ihr gesetz- oder satzungs-
mäßig obliegenden, von der zuständigen Behörde festgestellten Leistungen und Aus-
gaben in den Haushaltsplan aufzunehmen oder außerordentlich zu genehmigen,
so kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Aufnahme in den
Haushaltsplan oder die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe und die Ein-
ziehung der erforderlichen Beträge verfügen.
(i) Gegen die Verfügung steht der Genossenschaft binnen zwei Wochen die
Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Bezirksausschuß zu.
48.
() Zur Veräußerung von Grundstücken oder Aufnahme von Anleihen, außer
solchen, die den Schuldenbestand nicht vermehren, bedarf die Genossenschaft der
Genehmigung des Kreis= (Stadt.) Ausschusses.
(2) Die Satzung kann eine Genehmigung auch für andere Fälle vorschreiben.
*49.
Die Aufsichtsbehörde kann die Akten der Genossenschaft einsehen und Abschrift
des Haushaltsplans, des Rechnungsabschlusses sowie der Niederschriften der Ver-
handlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung (des Ausschusses)
verlangen. Sie kann außerordentliche Prüfungen der Genossenschaftskasse und
der gesamten Genossenschaftsverwaltung veranlassen und an den Versammlungen
des Vorstandes sowie an den Mitglieder-(Ausschuß.) Versammlungen persönlich
oder durch Beauftragte teilnehmen. geön
Die Genossenschaft ist berechtigt, in den Gewässern, die im Eigentume
der Mitglieder stehen, und auf deren Ufergrundstücken die Anlagen herzustellen
und zu erhalten, die zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks nötig sind. Der
13 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß.
(2) Bei Streit beschließt die Aufsichtsbehörde, ob eine Anlage zur Erfüllung
des Genossenschaftszwecks nötig ist. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen
Beschwerde zulässig.
(3) Für den Nachteil, der ihnen aus den Anlagen erwächst, können die
Mitglieder von der Genossenschaft Ersatz verlangen.
851.
Im Einverständnis mit der Genossenschaft können Mitglieder eintreten und
ausscheiden. Es bedarf jedoch dazu der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; diese
hat beim Ausscheiden von Mitgliedern auch auf die Gläubiger Rücksicht zu nehmen.
852.
6) Die Genossenschaft ist verpflichtet, Fischereiberechtigte, deren Fischgewässer
an ihr Gebiet grenzen, auf Verlangen in die Genossenschaft aufzunehmen, wenn