ihnen dadurch wesentliche Vorteile und der Genossenschaft keine erheblichen Nach-
teile erwachsen.
C) Die Genossenschaft ist berechtigt, von den beitretenden Fischereiberechtigten
einen angemessenen Anteil an ihren bisherigen Aufwendungen und die Entrichtung
der besonderen Kosten zu verlangen, die ihr durch den Beitritt erwachsen.
G) Bei Streitigkeiten aus Abs. 1, 2 beschließt der Kreis-(Stadt-) Ausschuß.
953.
#Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ihr Vermögen. Soweit
daraus Gläubiger der Genossenschaft nicht befriedigt werden können, muß der
Schuldbetrag durch Beiträge aufgebracht werden, die vom Vorstande nach dem
in der Satzung festgesetzten Teilnahmemaßstab umzulegen sind.
(s) Die ausgeschiedenen Mitglieder bleiben für die bis zu ihrem Austriit
umgelegten Beiträge verhaftet.
94.
(u) Die Teilnahme an den Nutzungen und Lasten wird nach dem Werte
der Fischereirechte geregelt.
() Das Stimmrecht der Mitglieder wird nach dem Verhältnis ihrer Teil-
nahme an den Genossenschaftslasten festgestellt. Jeder beitragspflichtige Genosse
muß mindestens eine Stimme haben.
(6) Durch einstimmigen Beschluß der zur Abstimmung erschienenen Berech-
tigten kann ein anderer Maßstab bestimmt werden als der in Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1.
255.
() Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Genossenschaft werden im Ver-
waltungsstreitverfahren entschieden.
(e) Gegen Heranziehung und Veranlagung zu den Genossenschaftslasten
sowie gegen Verteilung der Nutzungen steht den Beteiligten binnen vier Wochen
der Einspruch zu, über den der Vorstand beschließt. Gegen den Beschluß kann,
sofern nicht die beiden Parteien das Schiedsgericht (I# 44) anrufen, binnen zwei
Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben werden. Die Klage
hält die Vollstreckung des Beschlusses nicht auf.
G) Zuständig ist der Kreisausschuß, in Stadtlreisen der Bezirksausschuß.
856.
() Der Vorstand und, wenn er aus mehreren Personen besteht, auch sein
Vorsitzender können Anordnungen, die sie in Ausübung ihrer Befugnisse gegen
einzelne Genossen richten, durch folgende Zwangsmittel durchsetzen:
1. Ist eine Handlung zu erzwingen, die auch ein anderer ausführen kann,
so können sie die Ausführung veranlassen und den vorläufig zu be—
stimmenden Kostenbetrag zwangsweise vom Verpflichteten einziehen.