Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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(e) Wenn der Vorstand dem Antrage nicht binnen zwei Monaten stattgibt, 
erfolgt die Einberufung durch die Aufsichtsbehörde. 
60. 
Die Aufsichtsbehörde kann Mitglieder des Vorstandes, die sich einer groben 
Pflichtverletzung schuldig machen, ihres Amtes entsetzen. Die auf Amtsentsetzung 
lautende Verfügung kann binnen zwei Wochen durch Klage beim Oberverwaltungs- 
gericht angefochten werden. Bis zur Entscheidung darüber bleibt das Vorstands- 
mitglied von den Amtsgeschäften enthoben. 
61. 
Ist bei Bildung einer Schutzgenossenschaft die Fischerei in einem zur 
Genossenschaft gehörigen Fischgewässer verpachtet, so hat der Pichter keine Ent- 
schädigungsansprüche gegen die Genossenschaft wegen der Maßnahmen, die sie 
auf Grund von §9 36 getroffen hat. Er kann jedoch innerhalb eines Jahres 
nach Bildung der Genossenschaft das Pachtverhältnis mit einer Frist von drei 
Monaten kündigen. 
62. 
Ist bei Bildung einer Wirtschaftsgenossenschaft die Fischerei in einem zur 
Genossenschaft gehörigen Fischgewässer verpachtet, so hat der Pächter an Stelle 
des Rechtes auf Ausübung der Fischerei Anspruch auf die nach der Satzung dem 
Verpächter zustehenden Nutzungen und ist diesem gegenüber verpflichtet, auch die 
Genossenschaftslasten zu tragen. Er kann jedoch das Pachtverhältnis jederzeit 
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 
63. 
st in den Fällen der 9§ 61, 62 der Vertrag vor Inkrafttreten dieses 
Gesetzes geschlossen, so kann der Pächter, wenn er von dem Kündigungsrechte 
Gebrauch macht, von der Genossenschaft Ersatz des Schadens verlangen, der ihm 
durch die vorzeitige Auflösung entsteht. 
/64. 
Gegen den Verpächter kann der Pächter aus Bildung einer Genossenschaft 
keinen Schadenersatzanspruch erheben, wenn nichts anderes vereinbart ist. 
Zweiter Titel. 
Genossenschaften mit Zulässigkeit des Beitrittszwanges. 
5. 
Eine Schutzgenossenschaft kann auch ohne Zustimmung der Fischerei- 
berechtigten gebildet werden. 
Gesetzsammlung 1916. (Nr. 11506.) 18
	        
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