Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

— 72 — 
66. 
()Eine Wirtschaftsgenossenschaft kann mit Zustimmung der Mehrheit der 
Fischereiberechtigten (I 71) gebildet werden, wenn der genossenschaftliche Zusammen- 
schluß der Erhaltung und Vermehrung des Fischbestandes dient und einen höheren 
wirtschaftlichen Nutzen in Aussicht stellt, als der selbständige Fischereibetrieb der 
einzelnen Berechtigten. 
(t) Widersprechende Fischereiberechtigte können zwangsweise nur heran- 
gezogen werden, wenn ohne sie die Genossenschaft nicht wirtschaftlich zweckmäßig 
gebildet werden kann. 
67. 
Eine Wirtschaftsgenossenschaft kann ohne Zustimmung der Mehrheit der 
Fischereiberechtigten gebildet werden, wenn der selbständige Fischereibetrieb der ein. 
zelnen Berechtigten mit einer wirtschaftlichen Fischereinutzung der Gewässer im 
ganzen unvereinbar ist, doch muß wenigstens ein Berechtigter mit der Bildung 
einverstanden sein. 
68. 
Nachteile, die Fischereiberechtigten durch ihre Einbeziehung in die Wirtschafts- 
enossenschaft entstehen, sind durch entsprechende Verteilung der Nutzungen und 
asten auszugleichen (§ 43 Abs. 1 Nr. 5). 
Dritter Titel. 
Verfahren zur Bildung von Genossenschaften. 
69. 
Das Verfahren zur Bildung einer Genossenschaft leitet der Regierungs- 
präsident. Liegt das Fischereigebiet in mehreren Regierungsbezirken, so bestimmt 
den Regierungspräsidenten endgültig der Oberpräsident und, wenn mehrere 
Provinzen beteiligt sind, der zuständige Minister. 
G) Das Verfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden. 
§ 70. 
C)Ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens offenbar unzulässig, 
undurchführbar oder unzweckmäßig, so kann er ohne weiteres durch einen Bescheid 
zurückgewiesen werden, der mit Gründen zu versehen ist. 
(e) Andernfalls ernennt der Regierungspräsident einen Kommissar zur Ver- 
handlung mit den Beteiligten. Dasselbe geschieht, wenn das Verfahren von 
Amts wegen eingeleitet werden soll. 
G) Der Kommissar entwirft die Satzung und beruft eine Versammlung 
der Berechtigten ein, in der über Bildung der Genossenschaft verhandelt wird. 
Die Ladung muß angeben, ob Beteiligte zwangsweise nach § 66 oder § 67 heran- 
gezogen werden sollen. Auch die Pächter der in die Genossenschaft einzubeziehenden 
Fischgewässer sollen zu der Versammlung geladen und über die Genossenschafts, 
bildung gehört werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.