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71.
CWird gegen die Bildung einer Wirtschaftsgenossenschaft Widerspruch
erhoben und liegt die Voraussetzung des § 66 Abs. 1 vor) so ist über die Bildung
der Genossenschaft nach der Kopfzahl abzustimmen.
(e) Stimmt zwar die Mehrheit nach der Kopfzahl dagegen, haben aber
die dafür stimmenden Berechtigten die Mehrheit nach dem Werte der Berechti-
gungen, so ist die Bildung der Genossenschaft beschlossen. Im Zweifel beschließt
über den Wert der einzelnen Berechtigungen der Kreis= (Stadt.) Ausschuß.
72.
n) Wird die Bildung der Genossenschaft beschlossen (I9# 70, 71), so läßt
der Kommissar über die Satzung und alle anderen Punkte beschließen, bei denen
er es für erforderlich hält. Dazu können die Berechtigten Bevollmächtigte wählen.
() Im Falle des § 71 können die Widersprechenden verlangen, daß die
Zustimmenden und die Widersprechenden getrennt Bevollmächtigte wählen, deren
Zahl annähernd dem Verhältnis der für und gegen die Genossenschaftsbildung
abgegebenen Stimmen entsprechen muß. Die Zahl der Bevollmächtigten bestimmt
der Kommissar.
G)) Zu allen diesen Beschlüssen, mit Ausnahme des Beschlusses nach §9 54
Abs. 3, genügt die Mehrheit der im Verhandlungstermin erschienenen Berechtigten
oder Bevollmächtigten nach dem Werte der Fischereiberechtigungen.
E-
Steht ein Fischereirecht mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so gilt ihre
Stimme in dem Sinn abgegeben, wie die Mehrheit der im Verhandlungstermin
erschienenen Mitberechtigten, berechnet nach der Kopfzahl, im Falle des § 71 Abs. 2
nach dem Wert ihrer Anteile, gestimmt hat.
774.
Ergeben sich Zweifel über Bestehen oder Umfang eines Fischereirechts, so
beschließt auf Antrag eines Beteiligten oder des Kommissars der Kreis-(Stadt-)
Ausschuß endgültig darüber, wer im Verfahren als Berechtigter zuzuziehen oder
in welchem Umfange das Fischereirecht im Verfahren zu berücksichtigen ist.
|v75.
)Wird gegen die Bildung einer Schutzgenossenschaft Widerspruch erhoben,
so hat der Kommissar die Berechtigten über die Satzung zu hören.
(2) Ebenso verfährt er, wenn gegen die Bildung einer Wirtschaftsgenossen-
schaft Widerspruch erhoben wird und die Voraussetzung des § 67 vorliegt.
6 7.
Die nach den 99 70 bis 75 erforderlichen Verhandlungen können in einem
Termine vereinigt werden.
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