Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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(3) In der Verwaltung nach Abs. 1 vertritt der Gemeinde-(Guts.) Vorsteher 
(Bürgermeister, Fischereivorsteher) den Fischereibezirk gerichtlich und außergerichtlich. 
(4) Die Aufsicht über die Verwaltung der Fischerei in dem gemeinschaft- 
lichen Fischereibezirke führt die Gemeindeaufsichtsbehörde. 
(„) Für die Verwaltung ist auf Verlangen eine angemessene Vergütung zu 
gewähren, die der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß festsetzt. 
(6e) Nach dem Verhältnis des Wertes der einzelnen Fischereirechte werden 
alljährlich die Reinerträge verteilt und die Zuschüsse umgelegt. Der Plan dafür 
mit Berechnung der Einnahmen und Ausgaben ist zur Einsicht der Beteiligten 
zwei Wochen lang auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind vorher orts- 
üblich bekannt zu machen. Uber Beschwerden gegen den Plan, die binnen zwei 
Wochen nach Beendigung der Auslegung erhoben werden können, beschließt der 
Gemeinde-(Guts-) Vorsteher (Bürgermeister, Fischereivorsteher). Gegen seinen 
Bescheid ist binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim 
Kreisausschuß, in Stadtkreisen beim Bezirksausschuß zulässig. 
7) Die Zuschüsse können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben 
werden. Die Vollstreckungsbehörde wird durch die Gemeindeaufsichtsbehörde 
bestimmt. 
88. 
Beschlüsse nach den 9§P 86, 87 können bei einer Veränderung der Ver- 
hältnisse in der dort vorgesehenen Weise abgeändert oder aufgehoben werden. 
89. 
C Erstreckt sich ein Fischereirecht in offenen Gewässern ununterbrochen auf 
mindestens zwei Kilometer Uferlänge in der ganzen Breite der Gewässer oder auf 
einen ganzen See, so kann der Fischereiberechtigte verlangen, daß aus diesen 
Gewässern ein selbständiger Fischereibezirk gebildet wird. 
(t) Wenn keine fischereiwirtschaftlichen Rücksichten entgegenstehen, kann der 
Bezirksausschuß auf Antrag des Fischereiberechtigten genehmigen: 
1. daß dem selbständigen Fischereibezirk auch solche Gewässerstrecken an- 
geschlossen werden, auf denen der Fischereiberechtigte nicht in der ganzen 
Breite fischereiberechtigt ist; 
2. daß auch aus kürzeren Strecken und auch, wenn das Fischereirecht nicht 
die ganze Breite des Gewässers oder die ganze Fläche des Sees umfaßt, 
ein selbständiger Fischereibezirk gebildet wird. 
(3) Für das Verfahren gelten die 9§ 86, 88. 
900. 
(1) Steht das Fischereirecht in einem selbständigen Fischereibezirke mehr als 
drei Personen zu, so dürfen es diese nur nach § 28 nutzen. 
(2) Die Art der Ausübung ist der Fischereibehörde anzuzeigen. Bis zu 
dieser Anzeige ruht die Fischerei.
	        
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