Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

91. 
Fischereiberechtigte eines Gewässers, das an einen selbständigen Fischerei- 
bezirk angrenzt, find verpflichtet, die Ausübung ihrer Fischereirechte dem Inhaber 
dieses Bezirkes gegen eine Geldrente zu überlassen, wenn sie durch eigene Ausübung 
ihrer Fischereirechte den wirtschaftlichen Betrieb desselben schädigen und der Wert 
des Fischereirechts in dem selbständigen Bezirke den ihrer Fischereirechte übersteigt. 
Sie können statt dessen die Fischerei ruhen lassen, wenn das Ruhen dem selb- 
ständigen Fischereibezirke nicht nachteilig ist. Die Verpflichtung fällt weg, wenn 
eine ihrer Voraussetzungen wegfällt. Der § 33 Abs. 3, 5 bis 7 und der § 34 
Abs. 2 gelten entsprechend. Verpflichtungen nach 9 33 'Abf. 1 werden hierdurch 
nicht berührt. 
Sechster Abschnitt. 
Iischereischeine und Erlaubnisscheine. 
92. 
(), Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden 
Fischereischein bei sich führen. 
9 Ein Fischereischein ist nicht erforderlich: 
1. für Gehilfen, die mit dem Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder 
Inhaber eines Erlaubnisscheins zusammen den Fischfang ausüben; 
zum freien Fischfang in der Nord= und Ostsee, einschließlich der offenen 
Meeresbuchten, soweit sie nicht im Eigentume stehen; 
3. zum Fischfang in Gewässern, die dem Fischereiberechtigten gehören und 
vollständig von Grundstücken desselben begrenzt sind, sowie in künstlichen 
Fischteichen, die mit einem Wasserlaufe nur dadurch in Verbindung 
stehen, daß sie mittels künstlicher Vorrichtungen aus ihm gefüllt oder 
in ihn abgelassen werden. 
93. 
Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins ist die Fischereibehörde, in 
deren Bezirke der Antragsteller den Fischfang ausüben will. Der Fischereischein 
wird für das Kalenderjahr ausgestellt und gilt für das ganze Staatsgebiet. 
1# 
94. 
Wird der Inhaber eines nach § 93 ausgestellten Fischereischeins plötzlich 
behindert, so kann der für den Ort der Fischereiausübung zuständige Gemeinde- 
(Guts.) Vorsteher einen auf höchstens zwei Wochen lautenden Fischereischein für 
den Vertreter ausstellen. Die Ausstellung des Vertretungsscheins hat er sogleich 
der Fischereibehörde anzuzeigen. Diese kann den Schein zurückziehen. 
95. 
Fischereischeine sind gebühren= und stempelfrei.
	        
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