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(Nr. 11599.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent-
eignungsverfahrens bei der Erweiterung der Anlagen des Großkraftwerkes
Zschornewitz, Kreis Bitterfeld, durch die Elektrowerke-Aktiengesellschaft in
Berlin. Vom 5. August 1917.
Au Grund des & 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und Beschäftigung von
Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung
der Verordnungen vom 27. März und 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 57
und 141) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den
Vorschriften der Verordnung bei der Erweiterung der Anlagen des Großkraft=
werkes Ischornewitz, Kreis Bitterfeld, zu deren Ausführung der Elektrowerke-
Aktiengesellschaft in Berlin das Enteignungsrecht durch den auf Grund Aller-
höchster Ermächtigung ergangenen Erlaß des Staatsministeriums vom 30. Juli 1917
verliehen worden ist, Anwendung findet.
Berlin, den 5. August 1917.
Das Staatsministerium.
v. Breitenbach. Beseler. Sydow. Helfferich.
Graf v. Roedern.
(Nr. 11600.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent.-
eignungsverfahrens bei dem Bau eines Verbindungsgleises zwischen dem
Bahnhof Lehrte und der Eisenbahnstrecke Lehrte-Braunschweig. Vom
5. August 1917.
Ar Grund des 9 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäfti-
Jung von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in
der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und
vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) wird bestimmt, daß das ver-
einfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung auf den
Bau eines Verbindungsgleises zwischen dem Bahnhof Lehrte und der Eisenbahn-
strecke Lehrte-Braunschweig Anwendung findet. Zur Ausführung der Eisenbahn-
strecke Braunschweig-Lehrte-Hannover, die durch das Verbindungsgleis ergänzt
werden soll, ist das Recht zur Entziehung und dauernden Beschränkung des
Grundeigentums bereits von dem früheren Königlich Hannoverschen Ministerium