Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1917. (108)

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Kriegsanleihe unterliegt dem Landesstempel (Tarifstelle 24 des Stempelsteuergesetzes 
vom 31. Juli 1895 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1909 
— Gesetzsamml. S. 535 —) nicht. Die Stempelpflicht tritt jedoch ein, wenn 
an Stelle der Kriegsanleihe andere Vermögenswerte als Reichsanleihen oder 
preußische Staatsanleihen erworben werden. 
Artikel 2. 
Die  2a und 2b gelten auch für den Erwerb von Kriegsanleihe, der 
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemacht ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. August 1917. 
Siegel.) Wilhelm. 
Michaelis. Helfferich. Spahn. Drews. Schmidt. 
v. Eisenhart-Rothe. Hergt. 
  
Bekanntmachung. 
Noch Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind 
bekannt gemacht: 
1. der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetz- 
samml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom 25. Juli 1917, 
betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Hallesche Pfänner- 
schaft, Aktiengesellschaft in Halle a. S., zur Erweiterung der Abraumhalde ihres 
Braunkohlenbergwerkes Pfännerhall bei Braunsdorf im Kreise Ouerfurt, 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung in Merseburg Nr. 32 S. 196, 
ausgegeben am 11. August 1917; 
2. der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetz- 
samml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom 30. Juli 1917, 
betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Elektrowerke-Aktien- 
gesellschaft in Berlin zur Erweiterung der Anlagen des Großkraftwerkes 
Ischornewitz im Kreise Bitterfeld, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung 
in Merseburg Nr. 32 S. 196, ausgegeben am 11. August 1917. 
  
  
Redigiert im Baueau des Scaat#zmimistrrinns. — Berlin, gedruckt in der Reichödruckerei. 
Bestellungen auf einzeine Swcke der Dwaßischen Gesesammang und auf dir H##“-Sochregier (106 bis 1881 zu 6,258. 
und 1884 bis 1913 zu 4,00 .K) sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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