— 87 —
(Nr. 11604.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 15. November 1899,
betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geld-
beträgen, (Gesetzsamml. S. 545). Vom 27. August 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r,
verordnen gemäß & 5 des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung, was foldgt:
Artikel 1.
Im ( 46 der Verordnung vom 15. November 1899, betreffend das Ver-
waltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, (Gesetzsamml.
S. 545) wird zwischen Abs. 5 und 6 der folgende neue Absatz eingefügt:
Das Ruhegeld der im Privatdienst angestellten Personen ist der Pfändung
nur insoweit unterworfen, als der Gesamtbetrag die Summe von zweitausend
Mark für das Jahr übersteigt. Diese Vorschrift findet auf die Beitreibung der
direkten persönlichen Staatssteuern und Kommunalabgaben (die derartigen Abgaben
an Kreis., Kirchen-, Schul- und sonstige Kommunalverbände miteingeschlossen)
keine Anwendung, sofern diese Steuern und Abgaben nicht seit länger als drei
Monaten fällig geworden sind. Gesetzliche Vorschriften, die über die Pfändung
von Ruhegeld der bezeichneten Art abweichende Bestimmungen treffen, bleiben
unberührt.
Artikel 2.
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen haben
die beteiligten Minister gemeinschaftlich zu erlassen.
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie
tritt gleichzeitig mit der Verordnung des Bundesrats über die Pfändung des
Ruhegeldes der im Privatdienst angestellten Personen vom 22. März 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 254) außer Kraft.
Ist ein Anspruch der im Artikel 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung gepfändet, so verliert die Pfändung hinsichtlich später fällig
werdender Bezüge ihre Wirksamkeit, soweit sie bei Anwendung des Artikel 1
unwirksam sein würde.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 27. August 1917.
Siegel.) Wilhekm.
Michaelis. Helfferich. Spahn. Drews. Schmidt.
v. Eisenhart-Rothe. Hergt.