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Gesellschaft dem Gesellschafter zugeflossenen Beträge bei der Gesellschaft nicht zur
Besteuerung gelangt sind, findet eine Außerhebungsetzung der Steuer nach § 71
des Einkommensteuergesetzes nicht statt.
. s2.
HatsichwährenddesKriegescinenachslNr.4bis6desEinkommcni
steuergesetzes steuerpflichtige Gesellschaft in eine andere steuerpflichtige Gesellschaft
umgewandelt oder haben sich mehrere steuerpflichtige Gesellschaften zu einer neuen
Gesellschaft vereinigt, so ist die neu entstehende Gesellschaft von dem Zeitpunkt
ihres Entstehens ab steuerpflichtig. Die Veranlagung erfolgt nach dem durch-
schnittlichen Ergebnisse der drei der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen
Geschäftsjahre, wenn die übernehmende und die übernommene Gesellschaft zusammen
mindestens drei Jahre bestanden haben, andernfalls nach der Dauer der kürzeren
Zeit des Bestehens. Soweit in die Durchschnittsberechnung das Ergebnis von
Geschäftsjahren einzustellen ist, während deren die übernehmende Gesellschaft noch
nicht bestanden hat, gelten die bilanzmäßigen Ergebnisse der übernommenen Gesell-
schaft als Einkommen der übernehmenden Gesellschaft.
Hat während des Krieges eine schon bestehende steuerpflichtige Gesellschaft
eine andere Gesellschaft oder deren Vermögen übernommen, so werden die bilanz-
mäßigen Ergebnisse, die die übernommene Gesellschaft in den für die Durchschnitts-
berechnung in Betracht kommenden Jahren erzielt hat, dem Einkommen der
übernehmenden Gesellschaft hinzugerechnet.
#3.
Die vorstehenden Vorschriften (6 1 und 2) kommen nur zur Anwendung,
wenn das danach berechnete Einkommen das nach den Vorschriften des Ein-
kommensteuergesetzes zu veranlagende Einkommen übersteigt.
Die Steuerpflichtigen haben die zu der Veranlagung erforderlichen Angaben
zu machen und auf Erfordern nachzuweisen.
& a findet keine Anwendung auf die Dienstbezüge einer der im & 14 Abf. 3
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Personen bei deren Ausscheiden aus dem
Dienste.
4.
Unter SJugrundelegung der Vorschriften der & 1, 2 und 3 hat auch die
Berichtigung schon stattgefundener Veranlagungen zu erfolgen. Sie hat für
diejenigen Steuerjahre zu unterbleiben, für welche die zu erhebende Nachsteuer
den Betrag von 100 Mark nicht erreicht.
#85 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes finden auf die Berichti-
gungen Anwendung.
85.
Die nach §& 63 des Einkommensteuergesetzes wegen Wegfalls einer Ein-
kommensquelle zu gewährende Steuerermäßigung ist zu versagen, insoweit durch