— 4 —
(Nr. 11551.) Bekanntmachung über die Genehmigung der Notverordnung vom 4. November
1916, betreffend Verschiebung der regelmäßigen Ergänzungswahlen zu den
Gemeindevertretungen, durch die beiden Häuser des Landtägs. Vom
27. Dezember 1916.
D. auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 erlassenen Verordnung, betreffend Verschiebung der
regelmäßigen Ergänzungswahlen zu den Gemeindevertretungen, vom 4. November
1916 (Gesetzsamml. S. 141) haben die beiden Häuser des Landtags die ver-
fassungsmäßige Genehmigung erteilt.
Berlin, den 27. Dezember 1916.
Das Staatsministerium.
v. Breitenbach. Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz.
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell.
Helfferich. Graf v. Roedern.
(Nr. 11552.) Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung der Notverordnung vom
29. Juli 1916 über die Verlängerung der Amtsdauer der Handelskammer.
mitglieder durch die beiden Häuser des Landtags. Vom 29. Dezember 1916.
D. auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 erlassenen Verordnung vom 29. Juli 1916 über
die Verlängerung der Amtsdauer der Handelskammermitglieder haben die beiden
Häuser des Landtags die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.
Berlin, den 29. Dezember 1916.
Das Staatsministerium.
v. Breitenbach. Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz.
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell. Helfferich.
Redigiert im Bureau des Staatzministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 4/
und 1884 bis 1913 zu 4,60 .K) sind an die Postanstalten zu richten.